Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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12 Umsetzung weiterer Basel III Vorschriften in nächster Zukunft und andere Initiativen mit Einfluss auf Basel III

12.1 Liquiditätsstandards und Leverage Ratio im Rahmen von Basel III

Die vorliegende ERV-Revision zur Einführung von Basel III beschränkt sich auf die Anpassung der Eigenmittelvorschriften, welche keine vorangehenden Beobachtungsperioden vorsehen und somit per 1. Januar 2013 grundsätzlich in Kraft treten können. Hingegen sind solche Beobachtungsperioden für die neuen Vorschriften zur Liquidität und zur Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) konzipiert. Die spätere Umsetzung dieser Vorschriften ist auf alle Schweizer Banken und Effektenhändler für Konzerne und Einzelinstitute vorgesehen, ihr gehen aber vor der gesetzlichen Umsetzung Beobachtungsperioden voraus, um unbeabsichtigte Konsequenzen auszuschliessen.

Die neuen internationalen Mindeststandards zur Liquidität sollen im Rahmen einer neuen bundesrätlichen Liquiditätsverordnung sowie eines zugehörigen FINMA-Rundschreibens in Schweizer Recht überführt werden. Dabei wird angestrebt, die aktuell geltenden Bestimmungen in der Bankenverordnung (Art. 16 bis 20) abzulösen. Die vom Basler Ausschuss entwickelten quantitativen Mindeststandards, die Mindestliquiditätsquote („Liquidity Coverage Ratio“ mit Einführungszeitpunkt 1. Januar 2015) und die Refinanzierungsquote („Net Stable Funding Ratio“ mit Einführungszeitpunkt 1. Januar 2018), stellen einen Strukturwandel in den Liquiditätserfordernissen dar. Eine sorgfältige Umsetzung bedarf deshalb einer vorangehenden Beobachtung der quantitativen Auswirkungen der neuen Liquiditätsstandards und die Einberufung einer Nationalen Arbeitsgruppe (NAG) zu Beginn des Jahres 2012, in der entsprechende Entwürfe dieser neuen Regulierungstexte konsultiert werden sollen.

Die im Rahmen von Basel III konzipierte Leverage Ratio ist von relativ geringer Komplexität. Ersten Einschätzungen zufolge dürfte die international vorgeschlagene Kalibrierung von 3% beim Grossteil der Schweizer Banken kaum zu strukturellen Anpassungen führen. Zudem sollten allfällige Umsetzungsfragen im Rahmen der Beobachtungsperiode noch vor Beginn der erstmals im Jahr 2015 stattfindenden Offenlegungsperiode geklärt werden können. Die FINMA geht daher davon aus, dass zur Umsetzung der Leverage Ratio in der Schweiz keine nationale Arbeitsgruppe notwendig sein wird. Die Leverage Ratio soll als Bestandteil der Mindestanforderungen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

12.2 Entwicklungen internationaler Rechnungslegungsstandards

Der Teil 2 des E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel wurde praktisch unverändert aus dem

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FINMA-RS 08/34 Kernkapital Banken übernommen . Der Rest wurde materiell nicht verändert. Gemäss dem Basel-III-Text, §52, Fussnote 10 ist keine Anpassung vorgesehen, um in der Bilanz ausgewiesene nicht realisierte Gewinne bei der Berechnung des harten Kernkapitals zu berücksichtigen. Der Basel-III-Text erwähnt aber auch, dass der Ausschuss die Behandlung nicht realisierter Gewinne im Auge behalten und dabei die Entwicklung der Rechnungslegungsstandards in Betracht ziehen wird.

In der europäischen CRD (Capital Requirements Directive) IV ist im vorgeschlagenen Art. 32 grundsätzlich keine Korrektur für nicht realisierte Gewinne auf nach dem Fair Value bewerteten Aktiven und Passiven vorgesehen (Ausnahmen sind Cash Flow Hedge sowie Gewinne und Verluste aus der Veränderung der eigenen Kreditwürdigkeit). Art. 75 des CRD-IV-Entwurfes hält aber weiter fest, dass die europäische Kommission bis 31. Dezember 2013 von der European Banking Authority Vorschläge über mögliche alternative Behandlungen von unrealisierten Gewinnen verlangt. Dabei sollen namentlich die Entwicklungen in den internationalen Rechnungslegungsvorschriften in Betracht gezogen werden.

71 Eine Ausnahme dazu bildet die Behandlung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Ziffer 5.2.9.3.3 hiervor). / 83/87