Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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(etwa weil die entsprechenden IT-mässigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Basel-I-Behandlung von neuen Produkten nicht definiert ist). Daher ist eine Parallelrechnung nach Basel-I-Standards nicht mehr angezeigt, was einen entsprechend Revisionsbedarf von ERV Art. 124 begründet. Am grundsätzlichen Prinzip, einem zu starken Absinken der Eigenmittelanforderungen nach den Basler Mindeststandards entgegenzuwirken, hält der Basler Ausschuss jedoch weiterhin fest, nicht zuletzt aufgrund der Finanzkrise. So hat er mit Pressemitteilung vom 13. Juli 2009 bestätigt, dass das bestehende „Basel-80%-Floor-Regime“ über Ende 2009 auf unbestimmte Zeit hinaus in Kraft
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bleibt. Dieser Vorgabe gilt es weiterhin Rechnung zu tragen.
Zur Umsetzung dieser Vorgabe sieht E-ERV Art. 33c eine nach Massgabe der FINMA geeignete Parallelrechnung vor. Neben den bereits in ERV Art. 124 genannten IRB/AMA-Modellansätzen sind hierbei sämtliche Modellansätze inkludiert. Hiermit beabsichtigt die FINMA, die Validität der auf Modellansätzen basierten erforderlichen Eigenmittel auch durch Benchmarking mit einem geeigneten Standardansatz zu evaluieren. Dies ist im Einklang mit den jüngeren Entwicklungen der Basler Mindeststandards. So sieht etwa Basel 2.5 im Kontext der Marktrisikoregulierung bereits einen Floor für die modellbasiert ermittelten erforderlichen Eigenmittel für das Korrelationshandelsportfolio vor.
Als einen weiteren konkreten Anwendungsfall sieht die FINMA insbesondere bei Wohnliegenschaften unter dem IRB-Ansatz für welche seit dessen Einführung unter Basel II immer tiefere Risikogewichtungen von teilweise markant unter 15% resultieren – und damit Eigenmittelunterlegungssätze, die um ein Mehrfaches tiefer als unter dem Standardansatz sind. Die tiefere Unterlegung war bereits bei Einführung von Basel II bekannt. Der Unterschied zur Unterlegung nach Standardansatz hat sich in letzter Zeit jedoch teilweise drastisch erhöht und wird FINMA-seitig seit geraumer Zeit zusehends kritisch beurteilt. Einen wesentlichen Beitrag zur grossen Diskrepanz leistet dabei eine nach FINMA-Einschätzung nicht mehr adäquate Kalibrierung des Basel-II-Frameworks, die im Wesentlichen auf Basis der Datenlage wie vor rund 10 Jahren verfügbar vorgenommen und seither nicht mehr überprüft wurde. In Anwendung des internationalen Regelwerks gelten für die Berechnung der Mindestanforderungen unter E-ERV Art. 33 weiterhin die auf Basis des IRB-Ansatzes ermittelten Eigenmittelerfordernisse. Jedoch soll im Bedarfsfall auf Grundlage von E-ERV Art. 33c und E-ERV Art. 34 zusätzliche Eigenmittelerfordernisse definiert werden, insofern die nach Art. 33 berechneten Mindestanforderungen und damit auch die darauf aufbauenden Eigenmittelpuffergrössen nicht angemessen sind. Zur Beurteilung der Angemessenheit kann dabei nicht alleinig auf eine Parallelrechnung nach E-ERV Art. 33c abgestellt werden. So sind etwa auch die Ergebnisse von Stressanalysen beizuziehen.
11.1.4 Anerkennung von Ratingagenturen (neu Art. 5a ERV)
Die bisherigen Bestimmungen zur Anerkennung von Ratingagenturen wurden an die Basel III Mindeststandards angepasst. Zudem wird die Anerkennung von Ratingagenturen neu in den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung geregelt statt bei den erforderlichen Eigenmitteln für Kreditrisiken. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass externe Ratings auch im Kontext der erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken verwendet werden können.
11.1.5 Geänderte Definition des Retailportfolios (Anhang 4 Ziff. 1.1 ERV)
Diese Änderung korrigiert einen Fehler, der bei der Basel-II-Umsetzung begangen wurde. Die aktuelle Ziff. 1.1 Anhang 4 ERV schliesst sämtliche grundpfandgedeckten Sicherheiten aus, während der Basel-II-Text besagt, dass nur Hypothekarkredite für Wohnliegenschaften ausgenommen sind ( „Mortgage loans are excluded to the extent that they qualify for the treatment as claims secured by residential property“). Entsprechend können derzeit durch gewerbliche Liegenschaften gedeckte KMU-Kredite, wobei das Gesamtengagement gegenüber dem KMU nicht 1.5 Mio. CHF übersteigt, nicht vollumfänglich von der präferentiellen 75% Risikogewichtung nach Ziff. 1.1 profitieren. Dies führt zudem zur speziellen Situation, dass der über 50% des Verkehrswerts liegenden Kredits zu 100% zu gewichten ist,
70 Vgl. http://www.bis.org/press/p090713.htm / 80/87