Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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während ein entsprechender Blanko-Kredit nur zu 75%. Im Rahmen des internationalen Regelwerks ist zudem der gesamte gewerblich-grundpfandgesicherte Kredit zu 100% zu gewichten, was die erwähnte Verzerrung noch vergrössern würde.

11.1.6 Risikogewichtung für Wohnliegenschaften (Anhang 4 Ziff. 3.2 ERV)

Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurde festgestellt, dass bei der Basel-II-Umsetzung im SA-BIZ ein Fehler bei der Risikogewichtung für Wohnliegenschaften begangen wurde: Statt 75% wurde irrtümlicherweise 50% als Risikogewicht fixiert. Dieses gesetzgeberische Versehen blieb lange unerkannt, da die meisten Institute den SA-CH verwenden, insbesondere die im Hypothekargeschäft tätigen Institute. Im Rahmen der Umstellung auf das internationale Regelwerk ist dieses Versehen zu korrigieren.

11.2 FINMA-RS 08/19 Kreditrisiken Banken

11.2.1 Rz 7

Bereits die bisherige Rz 7 gestattete nicht, dass externe Ratings, die für ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe abgegeben wurden, für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber einem anderen Unternehmung derselben Gruppe herangezogen werden. Eine analoge Regelung galt ebenso im Falle von Finanzgruppen – ausgenommen der Fall, dass es sich bei der Finanzgruppe um eine konsolidiert überwachte Bank handelte. In der konkreten Aufsicht konstatierte die FINMA bereits kurz nach der Basel-II-Einführung anno 2007, dass diese Ausnahmeregelung namentlich im Kontext gruppeninterner Kreditbeziehungen und deren Eigenmittelunterlegung aus Einzelinstitutssicht zu weitgehend war. In ihr bekannten Einzelfällen hatte die FINMA daher bereits korrigierend interveniert. Mit der jetzigen Revision Rz 7 wird diese Intervention verallgemeinert und damit die Gleichbehandlung aller Institute sichergestellt.

11.2.2 Ratings von Exportversicherungsagenturen

Im Zuge der Revision des FINMA-RS 08/26 Ratingagenturen wurde die Anerkennung von Ratings, die von Exportversicherungsagenturen erstellt werden, nicht mehr zum Gegenstand des Rundschreibens „Ratingagenturen“ gehörig definiert. An der Anerkennung solcher Ratings für regulatorische Zwecke hat sich jedoch nichts geändert. Die entsprechenden Ausführungen wurden in das FINMA-RS 08/19 via die neuen Rz 4.1–4.2 integriert. Bis zum Inkrafttreten der Umsetzung von Basel III ist die Anerkennung der Ratings von Exportversicherungsagenturen in Rz 70 des neuen FINMA-RS 12/1 „Ratingagenturen“ geregelt.

11.2.3 IRB-Stresstesting und Involvierung der SNB

Die Ausführungen zum IRB-Stresstesting (Rz 280-283) wurden an die bestehende Praxis angepasst, dass eine Involvierung der SNB nur im Falle von systemrelevanten Banken erfolgt.

11.3 FINMA-RS 08/20 Marktrisiken Banken

Im FINMA-RS 08/20 wurde in Rz 227 eine Präzisierung eingeführt, die besagt, dass Verbriefungen ebenfalls Kreditderivate sind. Ferner wurde gleichenorts eine Fussnote eingefügt, die erklärt, was mit maximal möglichem Verlust gemeint ist (vgl. auch Basel-II-Text §712(VIII)).

Banken mit Marktrisiko-Modellansatz, die eine Bewilligung für die Comprehensive Risk Measure (CRM) haben, müssen für dieses Portfolio regulatorisch vorgeschriebene Stress Tests rechnen (FINMA-RS 08/20, Anhang 14, Rz 6; vgl. Annex zu den Basler Marktrisikoänderungen „Revisions to

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