Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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11 Übrige Änderungen der ERV und Ausführungsbestimmungen

Im Weiteren werden übrige Änderungen an der ERV und zugehörigen Ausführungsbestimmungen kommentiert.

11.1 Änderungen der ERV

11.1.1 Eigenmittelnachweis (Art. 13 ERV)

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die FINMA zur Überwachung und Nachverfolgung der Eigenmittelausstattung der Institute auf möglichst aktuelle Daten angewiesen ist. Die bisherige generelle Einreichefrist von 2 Monaten nach dem Stichtag hat sich in diesem Zusammenhang als zu lang und unpraktisch erwiesen. Konkret äussert sich dies wie folgt: Die FINMA muss sich momentan auf konsolidierter Basis (halbjährliches Reporting mit zweimonatiger Einreichefrist) bis Anfang September auf den Zahlen per 31. Dezember des Vorjahres abstützen. Auf Stufe Stammhaus erhält sie z.B. die Daten per 30. September erst Anfangs Dezember, was für eine allfällige Intervention vor dem Jahresabschluss nur sehr wenig Spielraum lässt.

Der Art. 13 ERV soll aus diesem Grund wie folgt geändert werden. Die quartalsweisen Meldungen auf Stufe Stammhaus bzw. halbjährlichen auf Stufe Gruppe sind neu innert sechs Wochen der Schweizerischen Nationalbank einzureichen (statt innert 2 Monaten wie aktuell). Den Instituten wird zudem für sämtliche Stichtage zugestanden, nach Ablauf der Einreichefrist, innert 3 Monaten korrigierte Meldungen nachzureichen. Damit können allfällige Korrekturen, die sich nach dem Meldezeitpunkt ergeben, auch nachträglich noch korrigiert werden. Eine vergleichbare Nachmeldefrist bei einer anderen FINMA-Erhebung (Aufsichtsreporting) hat sich in den letzten Jahren in der Praxis bewährt. Mit der Möglichkeit zur Nachkorrektur kommt die FINMA partiell auch einem Minderheitsantrag in der nationalen Arbeitsgruppe auf Festhalten an der zweimonatigen Einreichefrist für die halbjährliche Meldung auf konsolidierter Basis nach.

Diese Änderungen werden es der FINMA ermöglichen, die Eigenkapital- und Risikoentwicklung sowohl der einzelnen Institute auch des gesamten Bankenplatzes zeitnaher verfolgen zu können.

11.1.2 Vereinfachte Anwendung (Art. 15 ERV)

Absatz 2 von Artikel 15 wurde dahingehend präzisiert, dass die dokumentierte Zulässigkeit einer Vereinfachung auch vorausschauend zu sein hat, d.h. die Zulässigkeit nicht nur zum Dokumentationszeitpunkt gegeben sein muss, sondern durch geeignete Massnahmen auch fortlaufend in der Zukunft sichergestellt ist (und damit auch ein Prozess besteht, der eine über die Zeit hinweg entstehende Unzulässigkeit entsprechend identifiziert).

11.1.3 Parallelrechnung bei Verwendung von Modellverfahren (Art. 33c)

Mit der Einführung von Modellansätzen zur Unterlegung von Kreditrisiken (via den auf internen Ratings basierenden IRB-Absatz) oder von operationellen Risiken (via einen institutsspezifischen Ansatz: AMA) unter Basel II definierte der Basler Ausschuss eine Untergrenze für die Eigenmittelanforderungen relativ zu jenen unter Basel I – den sogenannten „Basel I Floor“. Der bisherige ERV Art. 124 enthält die entsprechenden Bestimmungen, die für die Jahre 2007 bis 2009 Floors in Höhe von 95%, 90% bzw. 80% der Basel-I-Eigenmittelanforderungen als untere Schwelle definierten. Der bisherige ERV Art. 124 sieht in Absatz 5 zudem vor, dass die FINMA für Institute, die neu auf einen IRB-Ansatz oder AMA wechseln, entsprechende Untergrenzen definieren kann.

Basel I stellt inzwischen einen Berechnungsansatz der Vergangenheit dar. Daher sind auch nicht mehr alle Banken in der Lage, die Eigenmittelanforderungen nach den Basel-I-Regeln zu berechnen

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