Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 94Fedlex · Erläuternder Bericht
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Totalrevision des Bauproduktegesetzes ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2011-2015 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Das Bauproduktegesetz vom 8. Oktober 1999 stützte sich auf die Artikel 94 Absatz 2, 95, 97 und 101 gemäss der neuen Bundesverfassung. Diese Artikel der Bundesverfassung bilden auch weiterhin eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage für das Bauproduktegesetz.
Der Bund hat nach diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine umfassende Kompetenz für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt. Der Bund kann die Anforderungen an Bauwerke (mit Ausnahmen, z.B. hinsichtlich der Nationalstrassen) nur insoweit festlegen, als die Festlegung nicht in den Kompetenzbereich der Kantone fällt. Diese föderale Kompetenzverteilung soll durch die Vorlage nicht verändert werden.
5.2 Verhältnis zum europäischen Recht und zu den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit der Totalrevision des BauPG wird zugleich die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 über Bauprodukte sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung autonom übernommen. (s.o. Ziff. 1.6). Damit soll das Ziel erreicht werden, eine europakompatible Rechtsetzung zu erreichen, die als gleichwertig im MRA anerkannt wird.
Das Bauproduktegesetz findet einheitlich Anwendung auf im Inland wie im Ausland hergestellte Bauprodukte. Soweit Anforderungen verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art an Bauprodukte gerichtet sind, gelten diese Verfahren und Anforderungen an Produktleistungen für alle Bauprodukte gleichermassen und unabhängig von ihrer Herkunft. Somit ist die Vorlage mit den von der Schweiz im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen vereinbar.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält eine umfassende Ermächtigung des Bundesrates, technische Einzelheiten nach dem BauPG in Ausführungsvorschriften zu regeln (Art. 34). Auch enthalten einzelne Bestimmungen weitere Delegationen:
- Art. 3 Abs. 3 und 4: Grundanforderungen an Bauwerke,
- Art. 7 Abs. 3 und 4: in der Leistungserklärung anzugebende Produktleistungen,
- Art. 5 Abs. 3 und 4: Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit,
- Art. 7 Abs. 6: Inhalt der Leistungserklärung und die Bedingungen für das Zurverfügungstellen der Leistungserklärung,
- Art. 9 Abs. 1 und 4: Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen, Fristanpassung,
- Art. 11: Inhalte und Bezeichnung harmonisierter Normen,