Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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3.3.3 Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteurinnen der Verwenderseite

Die Wirtschaftsakteure auf der Verwenderseite – also die Planerinnen und Planer eines Bauwerks, die Bauherrinnen und Bauherren, die Unternehmen des Bauhaupt- oder des Baunebengewerbes, aber auch Privatpersonen, die im Baumarkt einkaufen

– sollen durch die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen auf der Seite der Herstellungs- und Lieferkette von Bauprodukten geschützt werden. Die revidierte Bauproduktegesetzgebung enthält kein Pflichtenheft für die Akteure der Verwenderseite. Das BauPG hat die Informationen über die Produktleistungen im Fokus, die die Herstellerin generiert und die die Bevollmächtigte, die Importeurin und die Händlerin präzise, unverfälscht und unmittelbar an die Verwenderin und den Verwender des Produkts weitergeben sollen. Die Verwenderin und Verwender sind vor allem zivilrechtlich für die Errichtung und die Nutzung eines Bauwerks verantwortlich. Es gibt allerdings auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen - in der Regel des kantonalen Baurechts - für die Verwendung von Bauprodukten, die zu beachten sind. In der Regel kantonale Regelungen können ausserdem die Grundanforderungen an Bauwerke konkretisieren und dafür bestimmte Produktleistungen oder Schwellenwerte für Bauprodukte vorsehen. Um diese gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen ausserhalb des BauPG erfüllen zu können, muss die Verwenderin eines Bauprodukts über möglichst alle Information zu den Produktleistungen verfügen. Ist die Verwenderin die Planerin eines Bauwerks, muss sie ausserdem die richtigen Produktleistungen für den konkreten Verwendungszweck in einem bestimmten Bauwerk festlegen können. Ob ein Bauprodukt die erforderlichen Produktleistungen aufweist, erfahren die Verwenderin und der Verwender aus der Leistungserklärung. Es kann nicht in der Verantwortung der Verwenderin und Verwenders liegen, die für ein bestimmtes Bauprodukt vorhandenen Informationen an anderer Stelle zu suchen. Die Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette müssen diese Produktinformationen dem Produkt wie eine „Gebrauchsanweisung“ – allenfalls in elektronischer Form - beifügen, damit die Verwenderin und der Verwender entscheiden können, ob das Produkt das richtige ist für den vorgesehenen Verwendungszweck und ob das Produkt ausserdem die allfällig vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen zu Schwellenwerten einhält. Würde die in der Leistungserklärung zu den Produktleistungen enthaltene Information vom Produkt getrennt, weil z.B. die Leistungserklärung bei der Produktlieferung fehlt, müssten die Verwenderin und der Verwender selbst recherchieren, welche Produktleistungen das ihnen gelieferte Produkt aufweist, ob das Produkt für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und die gesetzlichen Bestimmungen zu den Schwellenwerten einhält, bevor das Bauprodukt in ein bestimmtes Bauwerk eingebaut werden kann. Damit würden die Verwenderin und der Verwender das Risiko einer fehlerhaften Verwendung oder einer Verwendung eines fehlerhaften Produkts auch in dem Fall tragen, dass sie lediglich nicht über ausreichend Informationen zu den Produktleistungen verfügen, obwohl diese Informationen eigentlich verfügbar wären. Dies wiederum führt in der Praxis mit höchster Wahrscheinlichkeit dazu, dass Fehler bei der Verwendung eines Bauprodukts zu Gefahren für die Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzerinnen und Nutzer von Bauwerken führen. Aus diesem Grund sollen die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette im Bauprodukterecht transparent festgeschrieben werden. Daneben soll eine effektive Marktüberwachung dafür