Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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- Art. 12 Abs. 3: Pflichten der TBS im Verfahren zur Erstellung eines EBD sowie Inhalte der ETB,

- Art. 13 Abs. 2: Anforderungen an den Inhalt eines EBD,

- Art. 14 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 und 7, Art. 18 Abs. 3: Notifizierte Stellen, TBS und Produktinformationsstellen,

- Art. 28 Abs. 4: Betrauung kantonaler Stellen oder geeigneter anderer Organisationen mit Marktüberwachungsaufgaben,

- Art. 29: Kommission für Bauprodukte,

- Art. 32: Finanzierung des Vollzugs,

- Art. 37 Abs. 2: Inkraftsetzung des Gesetzes.

Ausserdem soll das BBL internationale Rechtsakte bezeichnen können, mit welchen Leistungsklassen festgelegt (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a BauPG) oder Produkte in bestimmte Leistungsklassen eingeordnet werden (Art. 6 Abs. 1Buchstabe b BauPG).

Diese Rechtsdelegationen sind notwendig, weil die Vorlage technisches Recht der EU übernimmt. Die EU wird auch noch in den kommenden Jahren die neue europäische Bauprodukteverordnung konkretisieren. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen zugunsten des Bundesrates ermöglicht eine rasche Anpassung des schweizerischen Rechts an die europäische Rechtsentwicklung in sehr technischen Detailfragen.