Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht

(c) Pflichten der Bevollmächtigten: Diese variieren je nach Bevollmächtigung durch die Herstellerin. Die Herstellerin kann jedoch nicht die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation auf die Bevollmächtigte abwälzen. Die Aufgaben der Bevollmächtigten liegen im Grundsatz im Bereich der Informationsweitergabe und der Wahrnehmung der sonstigen Pflichten, die die Herstellerin der Bevollmächtigten vertraglich überträgt.

Eine grundsätzliche Änderung der Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen ist durch die Revision des BauPG infolgedessen nicht zu erwarten. Allenfalls werden die Pflichten auf Seiten der Herstellerinnen erleichtert. Eine totale Freistellung dieser Wirtschaftsakteurinnen von den Pflichten, die in der Leistungserklärung enthaltenen Produktinformationen präzise, unverfälscht und unmittelbar an die Verwenderinnen und Verwender weiterzugeben, würden die Lasten und Risiken, die mit einer „Holschuld“ hinsichtlich der Produktinformationen für die Verwenderinnen und Verwender verbunden wären, unzulässig und unverhältnismässig auf jene verlagern. Diese haften schon heute zivilrechtlich für eine fehlerhafte Verwendung von Bauprodukten durch den Einbau mangelhafter oder ungeeigneter Bauprodukte in ein Bauwerk. Wenn der Herstellerin Möglichkeiten gegeben werden, die Produktleistungen, die in der Leistungserklärung angegeben werden müssen, auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu begrenzen, wäre es eine unverhältnismässige Haftungsverteilung zulasten der Verwenderinnen und Verwender, wenn die Verwenderinnen und Verwender die reduzierten Produktinformationen auch noch selbst dem jeweiligen Produkt zuordnen müssten und für die Gefahr eine fehlerhaften Zuordnung (und der falschen Produktverwendung) dann haften müssten.

Eine totale Freistellung der Herstellerinnen (Bevollmächtigten), Importeurinnen oder Händlerinnen von der Verpflichtung, die in der Leistungserklärung enthaltenen Informationen an die Verwenderinnen und Verwender des Bauprodukts unmittelbar weiterzugeben, würde diesen auch gar keine wesentliche Erleichterung bringen: Sobald eine Wirtschaftsakteurin aus der Schweiz auch Produkte in den EWR liefert, muss sie immer dafür sorgen, dass die Leistungserklärung das Bauprodukt begleitet, und immer nachweisen, dass sie bei Gefahrenverdacht alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat und mit den Marktüberwachungsbehörden kooperiert. Auch eine Differenzierung der zu ergreifenden Massnahmen für Produkte, die in den Export gehen und solche, die in der Schweiz vertrieben werden, würde nur dazu führen, dass die Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz einseitig die Risiken tragen müssten, die mit ungenauen oder nicht vorliegenden Produktinformationen verbunden sind und die zu Gefahren im Sinne der Produkte- oder der Bauwerkssicherheit führen können. Darüber hinaus besteht mit grosser Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die Produkte, für die keine oder keine ausreichende Information vorliegt, nur in der Schweiz eingebaut werden können und es dadurch im Inland zu einer Absenkung des Sicherheitsniveaus kommen würde.

Die vorgeschlagene Lösung des revidierten BauPG sucht daher einen Interessenausgleich zwischen der Seite der Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette einerseits und der Seite der Verwendenden (Planerinnen und Planer, Bauherrinnen und Bauherren, Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes) andererseits.