Vorlage BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über Bauprodukte
(BauPG)
vom …
Die Schweizerische Bundesversammlung,
gestützt auf die Artikel 95, 97 und 101 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe .....................
Art. 1 Gegenstand, Zweck und Vorbehalt anderer Bundesgesetze
1 Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt.
2 Mit diesem Gesetz soll die Sicherheit von Bauprodukten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
3 Vorschriften in chemikalien-, gewässerschutz-, umweltschutz- und energierechtlichen Erlassen, die Inhaltsstoffe von Bauprodukten betreffen, bleiben vorbehalten. Auf Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist, nicht anwendbar sind Vorschriften in solchen Erlassen:
a. die Konformitätsbewertungs-, Inspektions-, Zertifizierungs-, Prüf-, Anmelde- oder Zulassungsverfahren festlegen, die von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen oder die in diesen Bestimmungen nicht vorgesehen sind;
b. soweit nach dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungsvorschriften Schwellenwerte und Leistungsstufen oder -klassen in Ausführung der Ver-3
ordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegt werden.
SR ..........
1 SR 101
2 BBl ……
3 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5. 2012–......