Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Das revidierte BauPG hat positive Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Menschen in der Schweiz: Der Aspekt der Produktesicherheit wird bei Variante I auf Produkteebene konkretisiert und kann auf diese Weise entsprechend durch die Dokumentation nach dem BauPG (Leistungserklärung und Sicherheitsinformationen) für die Verwenderinnen und Verwender von Bauprodukten nachvollziehbar ausgewiesen werden. Durch klare und vergleichbare Produktangaben können aber vor allem auch für die Nutzerinnen und Nutzer sichere Bauwerke erstellt werden.
Mit der neuen Grundanforderung an Bauwerke Nr. 7 zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen kann das nachhaltige Bauen, auch als Teil der „Strategie Nachhaltige Entwicklung“ des Bundesrates, unterstützt werden, Für diese Bauwerksanforderung sollen dann die Normenschaffenden Produktmerkmale entwickeln und in die harmonisierten Normen integrieren, für die Produktleistungen deklariert werden können. Über nachhaltigere Produkte können so im Ergebnis auch nachhaltigere Bauwerke entstehen.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Das revidierte BauPG führt nicht zu einer Absenkung der Umweltstandards in der Schweiz. Im Gegenteil: Im Hinblick auf die Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Bauprodukten sollen die harmonisierten technischen Spezifikationen kontinuierlich ergänzt und verbessert werden, damit die Leistungserklärung diesen Aspekt besser und europaweit vergleichbar abdecken kann. Auch können nach dem revidierten BauPG Schwellenwerte auch für diesen Bereich festgelegt werden. Zum Nachhaltigkeitsaspekt s. im Übrigen Ziff. 3.4..
3.6 Auswirkungen auf die Aussenpolitik
Die durch das revidierte BauPG zu erreichende Fortschreibung des MRA im Bauproduktebereich hat nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, sondern auch eine positive Folgewirkung für die Aussenpolitik der Schweiz: Der bilaterale Weg der Beziehungen zur EU kann auf diese Weise gestärkt werden, die Verhandlungsposition der Schweiz wird vertraglich abgesichert. Die Fortschreibung des MRA-Bauproduktekapitels erfordert ausserdem keine institutionellen Erweiterungen des bilateralen Vertragswerks.