Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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sorgen, dass auf die in der Leistungserklärung vorhandenen Informationen auch vertraut werden darf.

3.3.4 Auswirkungen auf die notifizierten Stellen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Die derzeitigen Konformitätsbewertungsstellen (KBS) sollen in der revidierten Bauproduktegesetzgebung den Herstellerinnen eine vergleichbare Dienstleistung anbieten wie heute: Sie sollen je nach anwendbarerem System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach den harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente Produkte prüfen und bewerten, die werkseigene Produktionskontrolle der Herstellerin überwachen und zertifizieren und Produkte zertifizieren. Da (mit Ausnahmemöglichkeiten) für Produkte, die von einer harmonisierten Norm erfasst oder anhand einer Europäischen Technischen Bewertung bewertet werden, die Herstellerin eine Leistungserklärung zu erstellen hat, wird die Nachfrage nach notifizierten Stellen in der Funktion eines unabhängigen Dritten künftig voraussichtlich erheblich zunehmen. Die derzeitigen KBS müssen nach dem revidierten BauPG gemäss den revidierten Regelungen erneut bezeichnet und notifiziert werden.

3.3.5 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Ohne die Übernahme der europäischen Bauprodukteverordnung ist die Voraussetzung dafür, dass eine gleichwertige Schweizer Gesetzgebung eine Fortführung des Bauproduktekapitels im MRA ermöglicht, nicht gegeben. Ohne MRA-Bauproduktekapitel wäre das Cassis-de-Dijon-Prinzip des subsidiär anwendbaren THG auch auf alle Bauprodukte ohne vertragliche Gegenrechte gegenüber den Staaten der EU und des EWR anwendbar. Das würde dazu führen, dass zwar im EWR legal handelbare Bauprodukte ungehindert in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürften, nicht aber umgekehrt Schweizer Bauprodukte auf dem EWR-Markt, wenn sie nicht die Anforderungen der europäischen Bauprodukteverordnung erfüllen. Exportierende Herstellerinnen würden also wieder benachteiligt gegenüber ihren Wettbewerberinnen aus dem EWR, weil sie Zusatzkosten für Zweitprüfungen und Doppelzertifizierungen tragen müssten. Schweizer Dienstleistungsunternehmen, die heute als KBS europaweit ihre Dienste anbieten können, würden ihren Status als notifizierte Stellen verlieren und dürften für Schweizer Herstellerinnen nicht mehr tätig werden, wenn jene ihre Produkte in den EWR exportieren wollen. Sowohl die Herstellerinnen als auch die Schweizer KBS müssten, um diese Nachteile zu vermeiden, ihre Produktion ins EWR-Ausland verlagern, was zu Belastungen für den Schweizer Arbeitsmarkt führen würde und ausserdem wichtige Kompetenzen im Bausektor ins Ausland abwandern liesse.

Die Verwenderinnen und Verwender von Bauprodukten würden über keine transparenten und an schweizerischen Anforderungen orientierten Produktinformationen mehr bei Importprodukten verfügen. Es drohen Gefahren für Bauwerke und dadurch für die Nutzerinnen und Nutzer von Bauwerken, wenn Bauprodukte aufgrund dieser Informationslage falsch verwendet werden.