Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 14 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Registerverordnung MedBG ist seit dem 1. November 2008 in Kraft. Seit Januar 2010 ist das Medizinalberuferegister (MedReg) im Internet auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Im Jahr 2012 erfolgten 53'000 Internetzugriffe auf das MedReg, im Jahr 2013 waren es bereits 66'000.

Verschiedene bundesinterne und -externe Stellen gelangten seit der Inkraftsetzung der Registerverordnung an die Register führende Stelle beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit dem Anliegen, die auf dem Internet zugänglichen Daten effizienter, d.h. über eine Standardschnittstelle1 nutzen zu können (z.B. BFS, BFM, BSV, Spitäler, Krankenversicherer, Pharmaindustrie). Zwar können einzelne Daten bereits heute im Öffentlichkeitsmodul2 über ein Abrufverfahren eingesehen werden: dieses ermöglicht aber nur Abfragen, bei denen bis zu maximal 100 Datensätze aufgelistet werden. Eine systematische Bearbeitung oder eine effiziente Bewirtschaftung der Daten der über 70'000 im MedReg erfassten Medizinalpersonen ist über Abfragen im Öffentlichkeitsmodul jedoch nicht möglich. Ein systematischer Zugang über die Standardschnittstelle unterscheidet sich damit von der bereits bestehenden Möglichkeit, Einzelabfragen über das Abrufverfahren vorzunehmen. Die erwähnten Stellen benötigen einzelne oder alle öffentlich zugänglichen Informationen aus dem MedReg für den Vollzug von Gesetzen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Mit der vorliegenden Revision wird nun eine entsprechende Bestimmung geschaffen. Für die neu vorgesehene Möglichkeit zur Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten über die Standardschnittstelle sollen in Zukunft auch Gebühren erhoben werden, die den zusätzlichen Aufwand der Register führenden Stelle beim BAG decken sollen.

Ferner soll das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bestimmte zusätzliche Daten betreffend die Tierärztinnen und Tierärzte im MedReg eintragen können.

Die Revision wird zudem genutzt, um einige Anpassungen, insbesondere im Anhang 1, vorzunehmen und die Zugriffsberechtigung auf die Daten des MedReg transparenter darzustellen (vgl. namentlich die eindeutige Kennzeichnung öffentlicher, aus dem Internet abrufbarer oder besonders schützenswerter Personendaten).

2 Zum Anhörungsverfahren

Im Anhörungsverfahren zum Entwurf der Änderung der Registerverordnung MedBG wurden insgesamt 59 Adressatinnen und Adressaten (vgl. Anhang 3), darunter die Kantonsregierungen und interkantonale Organisationen, Organisationen des Gesundheitswesens und die betroffenen Berufsorganisationen begrüsst.

Das Anhörungsverfahren dauerte vom 10. Oktober 2013 bis zum 13. Januar 2014. Insgesamt gingen 49 Rückmeldungen ein: diejenigen von 26 Kantonen, 1 interkantonalen Organisation, 18 weiteren Organisationen und interessierten Kreisen sowie von 4 nicht begrüssten Organisationen (vgl. Anhang 2).

Der vorliegende Bericht enthält die Zusammenfassung der Anhörungsergebnisse, gefolgt von detaillierten Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln. Die in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen der Anhörungs-Teilnehmenden sind in Anhang 1 aufgeführt.

3 Zusammenfassung der Ergebnisse

Insgesamt wurden 59 Teilnehmende angeschrieben, davon haben 45 Stellung genommen. Zudem haben 4 nicht begrüsste Organisationen Stellungnahmen eingereicht. Im Gesamten sind somit 49 Rückmeldungen eingetroffen.

Die Revision wird mehrheitlich gutgeheissen: Die Kantone AG, AR, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG, ZH sowie GDK, ChiroSuisse, KAV, refdata,

VKS sowie VKZS begrüssen grundsätzlich die mit der Revision vorgeschlagenen Änderungen.

UR und SKS verzichten ausdrücklich auf eine materielle Stellungnahme. VS verweist auf die Stellungnahme des SMV.

1 Die elektronische Standardschnittstelle ermöglicht der Nutzerin und dem Nutzer die jederzeitige Abfrage von Daten aus dem MedReg, ohne dass man manuelle Einzelabfragen vornehmen muss. Je nach Umfang der Standardschnittstelle ist der Zugriff auf alle oder bestimmte Datenfelder erlaubt.

2 Das Öffentlichkeitsmodul ist ein Modul des MedReg, das eigens für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Daten des MedReg programmiert wurde: Es ermöglicht den Zugang zu den Daten via Abrufverfahren und ist über den Link www.medreg.admin.ch zugänglich.