Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 14 Seiten
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FMH und pharmaSuisse lehnen die Aufnahme der AHV-Nummer (AHVN) ins Register grundsätzlich ab (auch deren Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die gesetzliche Grundlage im MedBG geschaffen sein wird). VSAO schliesst sich der Stellungnahme der FMH an. IG eHealth erachtet die Verwendung der AHVN als überflüssig, da im MedReg bereits die GLN verwendet wird, um eine Person eindeutig zu bezeichnen.
Artikel 6bis
BS, JU, LU, SG, SH, NE, ZG und ChiroSuisse begrüssen die Aufnahme der in dieser Bestimmung erwähnten Qualifikationen der Tierärztinnen und Tierärzte ins Register.
Artikel 7
NE empfiehlt, in der französischen Version den Begriff "dispenser des médicaments" durch "remettre des médicaments" zu ersetzen.
TI regt an, in Absatz 1 Buchstabe c zusätzlich den Bewilligungsstatus "verfallen" aufzunehmen. Heute sei es nicht möglich, diejenigen Bewilligungsinhaber, die von der Bewilligung nicht Gebrauch machten, von denjenigen zu unterscheiden, deren Bewilligung abgelaufen sei. Der Bewilligungsstatus "abgemeldet" würde diesen Sachverhalt nicht korrekt wiedergeben.
TG und FMH regen an, im MedReg die Möglichkeit zum Eintrag von eingeschränkten Bewilligungen, respektive Seniorenbewilligungen zu schaffen. Zudem sollten gemäss TG die direkte Medikamentenabgabe / Privatapotheke sowie die Bewilligung zur Betäubungsmittel-Abgabe im MedReg abgebildet werden.
KAV regt eine Überarbeitung der Verordnungsbestimmungen in dem Sinne an, dass die Möglichkeit geschaffen werde, die im MedReg geführten Betriebsdaten (Praxisadressen) der Ärztinnen und Ärzte in die Betriebsdatenbank der Swissmedic zu überführen.
VD wünscht eine Ergänzung in Absatz 3, so dass auch die Eröffnung von Disziplinarverfahren im Register angezeigt werden können. Zudem sollen auch provisorische Massnahmen eingetragen werden können. Dies sei wichtig, wenn jemand in einem andern Kanton ein Bewilligungsgesuch stelle.
Artikel 7bis
BS und VKZS wünschen ergänzende Erläuterungen, aus denen hervorgeht, weshalb die UID im MedReg verwendet werde und wer sie benötige.
FMH lehnt die UID mit Verweis auf die im MedBG festgelegten Ziele ab. Ebenso IG eHealth, die dies begründet mit der Tatsache, dass Medizinalpersonen für mehrere Unternehmen tätig sein könnten und das MedReg ein Personenregister, aber kein Unternehmensregister sei. Gemäss FMH sei auch unklar, wofür die UID in einzelnen Fällen stehe: zur Erläuterung führt sie an, dass ein Arzt gleichzeitig in mehreren Institutionen tätig sein könne oder dass er neben seiner Arzttätigkeit weitere arztfremde Tätigkeiten ausüben könne. Insgesamt sei nicht erkennbar, welchem Konzept und welchem Zweck die geplante Eintragung der UID folgen solle. In Anbetracht dieser Unsicherheiten dürfe die UID auch im Hinblick auf die statistische Erfassung der Medizinalpersonen kaum von Bedeutung sein.
Artikel 7ter
BE, BS, JU, LU, SG, VD und VKZS begrüssen den Eintrag der ZSR. Gemäss BE sei diese Nummer für das Kantonsarztamt zentral, gemäss VD müsse sie aber zusätzlich um die Kontroll-C-Nummer (für angestellte Fachpersonen) ergänzt werden. BS erachtet die ZSR im Zusammenhang mit Bewilligungen und vor dem Hintergrund der geltenden Zulassungseinschränkung als nützlich, SG als unverzichtbar. BS fügt an, dass auch Leistungserbringer mit einer kantonalen Betriebsbewilligung eine ZSR erhielten.
GDK möchte in den Erläuterungen ergänzende Erklärungen, weshalb die Kantone die ZSR benötigen würden.
curafutura, FMH, H+, IG eHealth, pharmaSuisse, refdata, santésuisse, SASIS AG und VSAO lehnen die Aufnahme der ZSR-Nummer ab und verlangen die Streichung dieses Artikels. curafutura weist darauf hin, dass ein einzelner Leistungserbringer mehrere ZSR-Nummern besitzen könne, wenn er an verschiedenen Orten tätig sei. Die ZSR-Nummer bilde nur die potentielle Abrechnungsmöglichkeit ab, nicht die konkrete Tätigkeit. FMH begründet die Ablehnung der Bestimmung damit, dass es ausreiche,