Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 14 Seiten

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dass der Zugriff auf die öffentlich zugänglichen Daten durch die Versicherer nicht zu einem erhöhten Administrativaufwand für die Leistungserbringer beitragen dürfe.

Artikel 13bis Absatz 5

BS heisst die geplante Veröffentlichung der auf die Standardschnittstelle zugreifenden Stellen auf dem Internet gemäss Absatz 5 ausdrücklich gut.

Artikel 18bis

GR und OW begrüssen den kostenpflichtigen Zugang für die Pharmagrossisten, wobei GR für seine Einträge im MedReg entschädigt werden möchte. TI hält fest, dass eine angemessene Aufteilung der Gebühreneinnahmen zwischen Bund und Kantonen vorgenommen werden sollte, da die Kantone einen wichtigen, wenn nicht sogar einen überwiegenden Anteil der Daten eintragen, an denen die privaten Organisationen Interesse zeigen.

santésuisse kann nicht nachvollziehen, weshalb den Versicherern das bisherige Recht zum Bezug der Daten aus dem MedReg "entzogen" werde, indem sie diese Dienstleistung nur noch gebührenpflichtig als sogenannte "Nutzer" beziehen können.

SPO schlägt vor, Ausnahmen von der Gebührenpflicht für diejenigen Privaten vorzusehen, die ausschliesslich für den Schutz Dritter arbeiteten.

refdata ist grundsätzlich mit der Erhebung von Gebühren einverstanden, ist jedoch der Meinung, dass die Gebühren weiterverrechnet werden müssen, indem sie in der Festlegung des Vertriebsanteils für Medikamente berücksichtigt werden. Die jährlich anfallenden Kosten sollen nicht dem Datenuser verrechnet werden. Zudem seien die Gebühren nicht in der Verordnung selber, sondern in einer Beilage zur Verordnung festzuhalten.

zu Anhang 1 der Registerverordnung

Obwohl pharmaSuisse zurzeit keine privatrechtlichen Fähigkeits- oder ähnliche Ausweise erteile, werde dies in Zukunft der Fall sein. Deshalb solle man für pharmaSuisse an der entsprechenden Stelle im Anhang 1 die Berechtigung A vorsehen.

SMV schlägt vor, dass die FMH berechtigt werden solle, Mutationsanträge für Diplome und Weiterbildungstitel zu stellen, die von der MEBEKO anerkannt und im MedReg eingetragen wurden. Begründet wird dieser Vorschlag mit dem Argument dass die klinische Ausbildung dieser Ärzte nicht dem Schweizer Standard entspreche und es dadurch in ein und derselben Region zu einer Ungleichbehandlung komme. Auch bei den Apothekerinnen und Apothekern gebe es ähnliche Probleme. Zudem stellt SMV die Frage, ob die Publikation der Daten betreffend Berechtigung zur Selbstdispensation ein Risiko für die Lösung im Kanton Wallis darstelle. Gegebenenfalls müssten entsprechende Anpassungen vorgesehen werden, um das bestehende Gleichgewicht nicht zu gefährden.

zu Anhang 2 der Registerverordnung

Der SMV moniert, dass die Liste der Fähigkeitszeugnisse nicht vollständig sei: es fehlten die "Manuelle Medizin" sowie die "Abdominale Sonografie". Man solle diese Liste regelmässig aktualisieren.

zur Liste der Anhörungsadressaten gemäss Anhang 3

H+ ist erstaunt, dass die KVG-Versicherungen lediglich via santésuisse zur Vernehmlassung angefragt wurden. Die Liste sollte sämtliche KVG -Versicherer umfassen (curafutura), dies umso mehr, als die SASIS AG als Betreiberin des ZSR-Registers eine Tochterorganisation von santésuisse sei.