Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/107: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten
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2. Änderungen
Die Durchführung von Laboranalysen anlässlich von Arztbesuchen zu Hause bzw. in Pflegeheimen stellt eine neue Art der Leistungserbringung dar, die durch die geltenden Zulassungsbedingungen des ärztlichen Praxislaboratoriums in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a KVV nicht gedeckt ist. Eine entsprechende Anpassung ist deshalb notwendig.
Parallel zu der vorliegenden Verordnungsänderung wird eine Anpassung der Analysenliste im Rahmen einer Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) per 1. Juli 2013 erfolgen. Die beantragten Analysen werden unter Kapitel 5.1. (Anhang A: im Rahmen der Grundversorgung durchgeführte Analysen) in einem neuen Unterkapitel aufgeführt.
Die Anzahl chronisch Kranker und die Anzahl von älteren Patienten mit Langzeit-Blutverdünnung ist in den letzten Jahren laufend angestiegen, zudem sind die Testsysteme für bestimmte Laboranalysen einfacher geworden, so dass die Durchführung der notwendigsten und dafür geeigneten Analysen durch die Ärzteschaft direkt am Krankenbett sinnvoll ist. Dafür spricht auch, dass bereits heute Laboranalysen am Krankenbett durchgeführt werden, ohne dass die Ärzte und Ärztinnen eine Verrechnungsmöglichkeit dafür haben.
Eine gewisse Gefahr besteht einzig darin, dass in Alters- oder Pflegeheimen sog. Point-of-Care-Laboratorien entstehen könnten, welche aus fix stationierten Laborgeräten bestehen und von Pflege- oder Hilfspersonal des Heims anstelle des behandelnden Arztes bedient werden. Aber auch in diesen Fällen hat der Arzt auf Krankenbesuch die Verantwortung für die Durchführung der Analysen zu übernehmen, d.h. es handelt sich um Leistungen des ärztlichen Praxislaboratoriums.
Kostenfolgen: Die direkten Analysenkosten sind relativ gering und betragen bei einer geschätzten Anzahl Besuchen von 1 Million pro Jahr mit ungefähr 50‘000 Analysen direkt am Krankenbett rund CHF 940‘000 pro Jahr. Da diese Art von Laboranalytik nur in Kombination mit einer ärztlichen Konsultation/Behandlung ausserhalb der ärztlichen Praxis durchgeführt und verrechnet werden darf, sollte nicht mit einer Mengenausweitung zu rechnen sein.
B. Zulassung von Neuropsychologen/innen als Leistungserbringer des KVG
1. Ausgangslage
Mit dem voraussichtlich auf den 1. April 2013 teilweise in Kraft tretenden Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) werden die Voraussetzungen für eine Neuregelung der Leistungsabrechnung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes geschaffen: Mit dem PsyG wird die Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten schweizweit harmonisiert und auf hohem Niveau festgelegt. In diesem Rahmen ist die Frage der Zulassung der für die Gesundheitsversorgung speziell relevanten Subdisziplinen der Psychologie, u.a. die Neuropsychologie, wieder aufzunehmen. Ein entsprechender Antrag der Schweizerischen Vereinigung der NeuropsychologInnen (SVNP) liegt bereits seit längerem vor. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Anfrage Prezlicz-Huber (11.1068 Nichtärztliche Psychotherapie als Leistungen der Grundversicherung) ausgeführt, dass als Handlungsoption die Anpassung der KVV mit Zulassung der Neuropsychologen/innen als Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen und die Umschreibung ihrer Leistungen in der KLV im Vordergrund stehen.