Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/107: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 50b (Neuropsychologen und Neuropsychologinnen)
Im Rahmen von Buchstabe a dieser neuen Bestimmung wird festgehalten, dass Neuropsychologen und Neuropsychologinnen einen anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie und einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach PsyG nachzuweisen haben.
Buchstabe b dieser Bestimmung regelt, inwieweit bisher erworbene Weiterbildungsabschlüsse für die Zulassung zur Leistungserbringung nach KVG akzeptiert werden können, da die ersten eidgenössischen Weiterbildungstitel in Neuropsychologie erst nach Inkrafttreten des PsyG und nach Akkreditierung des entsprechenden Weiterbildungsganges erteilt werden können. Es ist keine generelle Anerkennung von bisherigen Weiterbildungsabschlüssen vorgesehen. Deshalb haben Neuropsychologen/innen die Möglichkeit entweder einen eidgenössischen Weiterbildungstitel nach PsyG oder einen Fachtitel Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) - gemäss den Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP (gültig ab 01.01.2001, abrufbar unter: http://www.psychologie.ch/de/publikationen/dokumentation/reglemente/richtlinien_verleihung_fachtitel. html) sowie gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Verleihung von Fachtiteln FSP (gültig ab 1.01.2012, abrufbar unter http://www.psychologie.ch/fileadmin/user_upload/dokumente/fachtitel/ausfuehrungsbest-
fachtitel_2012.pdf), nachzuweisen. Solange daher noch keine nach PsyG akkreditierten Weiterbildungsgänge in Neuropsychologie existieren, genügt ein Titel nach Buchstabe b dieser Bestimmung, um grundsätzlich zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein.
2. Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)
Analysenliste (Anhang 3 der KLV)
Die durch die Ärzteschaft ausserhalb der eigenen Praxisräumlichkeiten, anlässlich eines Besuchs beim Patienten zu Hause oder im Alters- oder Pflegeheim, neu durchführbaren Analysen werden in der Analysenliste unter Kapitel 5.1 (Anhang A) in einem neuen Unterkapitel wie folgt aufgeführt werden:
5.1.4 Analysen für Ärzte oder Ärztinnen zur Durchführung anlässlich eines Hausbesuchs
5.1.4.1 Einleitende Bemerkungen zu Kapitel 5.1.4
Nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 KVV können die nachfolgend aufgeführten Analysen ausserhalb der eigenen Praxisräumlichkeiten anlässlich eines Hausbesuchs (inkl. Alters- und Pflegeheim) durchgeführt werden. Diese Analysen sind enthalten in der Teilliste 1 (Kapitel 5.1.2.2) und in der Teilliste 2 (Kapitel 5.1.2.3). Entsprechend dem Einleitungstext zur Teilliste 1 kann der Taxpunktwert für diejenigen Analysen, die aus der Teilliste 1 stammen, ebenfalls in Tarifverträgen festgesetzt werden.