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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Anhang 2
(Art. 42)
Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen
Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:
1. Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und bergseits Stützmauern aufweisen.
2. Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstufung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen.
3. Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis zur Oberkante der Mauer, beträgt mindestens einen Meter. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt.
4. Die Stützmauern bestehen aus gebräuchlichen Mauertypen. Unter diesen Mauertypen fallen neben Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Ausgeschlossen sind glattgegossene Betonmauern (konventionelle Betonmauer).
5. Die Terrassenlage misst mindestens eine Hektare.
6. Die Rebflächen in Terrassenlagen sind auf einem Übersichtsplan oder in einer Karte eingezeichnet.