Vorlage

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 124Fedlex · Vorlage

Direktzahlungsverordnung Anhörung

Anhang 3

(Art. 24, 27 und 47)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen

1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:

a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;

b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;

c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;

d. Schutthalden und junge Moränen;

e. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;

f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.

2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt zu beweidenden Flächen fest.

2 Bewirtschaftungsplan

1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:

a. die beweidbaren und die nicht zu beweidenden Flächen;

b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope nationaler Bedeutung;

c. die Nettoweidefläche;

d. das geschätzte Ertragspotenzial;

e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.

2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:

a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;

b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;

c. das Weidesystem;