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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 3
(Art. 24, 27 und 47)
Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen
1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:
a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
d. Schutthalden und junge Moränen;
e. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt zu beweidenden Flächen fest.
2 Bewirtschaftungsplan
1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
a. die beweidbaren und die nicht zu beweidenden Flächen;
b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope nationaler Bedeutung;
c. die Nettoweidefläche;
d. das geschätzte Ertragspotenzial;
e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.
2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;
c. das Weidesystem;