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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
8 Anforderung an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen
1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 11-17 enthaltenen Grundsätze sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.
2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
a. die Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL)
b. die Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO)
c. die schweizerische Kommission für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).
3 Das BLW kann die Regelungen nach Absatz 2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Absatz 1 beurteilt werden.
8.2 Weitere ÖLN-Regelungen
1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten:
a. Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ökologischen Leistungsnachweis (KIP)
b. Le Groupement pour la production intégrée dans l’Ouest de la Suisse (PIOCH)
c. Bio Suisse
2 Das BLW kann die Richtlinien der Organisationen nach Absatz 1 Buchstabe a und b genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ökologischen Leistungsnachweises beurteilt werden.
3 Das BLW kann die Richtlinien der Organisation nach Absatz 1 Buchstabe c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.