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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

8 Anforderung an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen

8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen

1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 11-17 enthaltenen Grundsätze sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.

2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:

a. die Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL)

b. die Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO)

c. die schweizerische Kommission für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).

3 Das BLW kann die Regelungen nach Absatz 2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Absatz 1 beurteilt werden.

8.2 Weitere ÖLN-Regelungen

1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten:

a. Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ökologischen Leistungsnachweis (KIP)

b. Le Groupement pour la production intégrée dans l’Ouest de la Suisse (PIOCH)

c. Bio Suisse

2 Das BLW kann die Richtlinien der Organisationen nach Absatz 1 Buchstabe a und b genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ökologischen Leistungsnachweises beurteilt werden.

3 Das BLW kann die Richtlinien der Organisation nach Absatz 1 Buchstabe c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.