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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Es gelten die folgenden Regelungen:
1. Saatgetreide
– Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1:
Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.
2. Saatkartoffeln
– Pflanzenschutz Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen
Prebasis und Basis erlaubt. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt.
3. Saatmais
– Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbau-
jahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.
– Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung
erlaubt.
4. Gras- und Kleesamenanbau
– Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen
und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.
– BFF Der Saatzüchter oder die Saatzüchterin muss grundsätzlich
Biodiversitätsförderflächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Biodiversitätsförderflächen mit einem Grün- oder Streueflächenstreifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgutproduktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, die von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.