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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
9 Pufferstreifen
1 Pufferstreifen sind extensive Grün- oder Streueflächenstreifen. Auf diesen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt von Absatz 5 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
2 Es sind anzulegen
a. entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 Metern Breite
b. entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite
c. entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 Metern und maximal 6 Metern Breite. Ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
3 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn:
a. besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z.B. geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken); oder
b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
4 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 3 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
5 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 Meter breiter Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Gewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a oder Artikel 41b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199845 (GSchV) festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41b Absatz 4 GSchV46 ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemessen.
6 Entlang von Inventarflächen (Flachmoore, Amphibienlaichgebiete und Trockenwiesen und –weiden) sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen gemäss Artikel 18a des NHG einzuhalten.