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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 4
(Art. 55, 56 und 59)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
1 Biodiversitätsförderflächen
1.1 Extensiv genutzte Wiesen
Qualitätsstufe I
1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden:
a. im Talgebiet: am 15. Juni;
b. in den Bergzonen I und II: am 1. Juli;
c. in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli.
2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.
3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.
Qualitätsstufe II
Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor.
1.2 Wenig intensiv genutzte Wiesen Qualitätsstufe I
1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden.
2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1.
Qualitätsstufe II
Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor.