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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

3.4 Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

3.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgen-

den Situationen zulässig:

a. während der Fütterung;

b. während des Weidens;

c. während des Melkens;

d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege;

e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;

f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

4 Tiere der Schweinegattung

4.1 Die Tiere müssen:

a. in Gruppen gehalten werden;

b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.

4.2 Der Liegebereich:

a. darf keine Perforierung aufweisen;

b. muss in Abferkelbuchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein;

c. muss in allen anderen Buchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; ferner ist ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:

20 °C bei abgesetzten Ferkeln,

15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,

9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nicht säugende Zuchtsauen);

d. kann nur dann auch als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben.

4.3 In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches

eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200853 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden

53 SR 455.1