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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt.

4.4 Tränke- und Fressbereich ausserhalb des Liegebereichs: befestigter Boden,

mit oder ohne Perforierung;

4.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgen-

den Situationen zulässig:

a. während der Fütterung in Fressständen;

b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;

c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;

d. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;

e. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während der Säugeperiode; während dieser beiden Perioden müssen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben;

f. während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und b erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten;

g. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

5 Kaninchen

5.1 Zuchtzibben müssen in Gruppen gehalten werden.

5.2 Je Wurf muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von

0,10 m2 zur Verfügung stehen.

5.3 Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden.

5.4 Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.

5.5 Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen: