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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

g. während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 in einem Journal festgehalten worden;

h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dorthin umgestallt werden;

i. bei brünstigen Tieren; sie können separat untergebracht werden; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; die Tiere dürfen nicht fixiert werden.

2 Tiere der Pferdegattung

2.1 Die Tiere müssen:

a. in Gruppen gehalten werden;

b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 2.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.

2.2 Liegebereich: Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne

Perforierung.

Die Liegefläche entspricht mindestens folgenden Werten:

Widerristhöhe des Tieres

< 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175 cm cm cm cm cm cm

Minimale Liegefläche, m2/Tier 4,0 4,5 5,5 6,0 7,5 8,0

2.3 Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf

keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

2.4 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden.

2.5 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch

Artgenossen fressen kann.

Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:

a. Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung.

b. Die Fressstandlänge entspricht mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe.

c. Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit einer Breite von mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe zur Verfügung stehen.