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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
2.6 Die Deckenhöhe entspricht mindestens folgenden Werten:
Widerristhöhe des grössten Tieres in der Gruppe < 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175 cm cm cm cm cm cm
Minimale Deckenhöhe, m 1,8 1,9 2,1 2,3 2,5 2,5
2.7 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig:
a. während der Fütterung;
b. während des Auslaufs in Gruppen;
c. während der Nutzung;
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege;
e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;
f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;
g. während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer eingestreuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll, und Sichtkontakt möglich ist. Kein Tier darf fixiert werden.
3 Tiere der Ziegengattung
3.1 Die Ziegen müssen:
a. in Gruppen gehalten werden;
b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 3.2 und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich nach Ziffer 3.3 haben.
3.2 Liegebereich:
je Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung.
Höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut werden.
3.3 Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich:
je Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.