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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

Mindestflächen ausserhalb Mindestflächen je Jungtier

des Nests, je Zibbe

mit Wurf ohne Wurf Vom vom 36. bis ab dem sowie in Absetzen zum 85. Lebens-Verbindung bis zum 84. Lebens- tag mit Ziffer 5.9 35. Lebenstag tag

minimale Gesamt- 1,501 0,6010,1010,1510,251 fläche je Tier (m2),

wovon

– minimale einge- 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 streute Fläche je

Tier (m2)

– minimale erhöhte 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 Fläche je Tier (m2)

1über mindestens 35 % dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm betragen.

5.6 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss

mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.

5.7 Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können.

5.8 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen. In

diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen je Zibbe ohne Wurf nach Tabelle 5.5 zur Verfügung stehen.

5.9 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis

maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

6 Nutzgeflügel

Spezifische Bestimmungen betreffend Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion

6.1 Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfü-

gung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt:

a. 14 cm je ausgewachsenes Tier;

b. 11 cm je Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche);

c. 8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche).

6.2 In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtun-

gen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.