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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

1.4 Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden,

wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

2 Zugang zum AKB

Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.

3 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2

3.1 Bei starkem Wind im AKB, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in

Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB darf der Zugang zu diesem eingeschränkt werden.

3.2 Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen und

für die Tiere der übrigen Nutzgeflügelkategorien an den ersten 42 Lebenstagen fakultativ.

3.3 Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf

der Zugang für Hennen und Hähne zum AKB eingeschränkt werden.

3.4 Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Hennen und

Hähne bis 10 Uhr geschlossen bleiben.

4 Dokumentation und Kontrolle

4.1 Der Zugang zum AKB ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjour-

nal einzutragen.

4.2 Wurde der Zugang der Tiere zum AKB in Anwendung der Ziffern 3.1–3.3

eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Temperatur im AKB über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter», «Legebeginn»).

4.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine

aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen festgehalten sein. Zusätzlich muss für Mastpoulets und Truten die von den Tieren begehbare Stallinnenfläche bzw. für die übrigen Nutzgeflügelkategorie die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein.

4.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der

Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.

4.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob

die Skizze noch aktuell ist. Zudem ist bei den Nutzgeflügelkategorien nach Artikel 70 Buchstabe g Ziffern 1–3 zu prüfen, ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.