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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

III. Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten für die Tiere der Rindergattung sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

1 Gleichwertigkeit zu Strohmatratzen

1.1 Für weibliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegematten-

fabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 1702554 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass:

a. sie insgesamt mindestens 100 weibliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat;

b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;

c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat;

d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.

1.2 Für männliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemat-

tenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass:

a. sie insgesamt mindestens 100 männliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat;

b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;

c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat;

d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.

1.3 Nur in einem bestimmten Stall als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein

Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass:

a. sie alle Tiere, die im betreffenden Stall gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat;

b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind.

1.4 Die Matten des zu untersuchenden Fabrikates wurden mindestens drei Mo-

nate vor der Untersuchung eingebaut.

54 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder www.snv.ch