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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
IV. Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung
1.1 Auslauf-Standardvariante
a. Auslauftage und Dokumentation
– Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.
Für Tiere, die während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide haben, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
– Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.
Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den
folgenden Situationen zulässig:
– während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tagen nach einer Geburt;
– im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
– bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden;
– zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober:
– In den folgenden Situationen kann der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden:
– während oder nach starkem Niederschlag;
– im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt; steht auf einem Betrieb im Berggebiet keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton für diese Zeitspanne eine besondere Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebes Rechnung trägt;
– während der ersten zehn Tage der Galtzeit (Futterreduktion zur Trockenstellung).
– In den folgenden Situationen kann der Kanton vorschreiben, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: