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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
II. Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Aussenklimabereich (AKB)
1.1 Der AKB muss:
a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;
b. vollständig gedeckt sein;
c. ausreichend eingestreut sein;
d. so weit wie nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
1.2 Mindestmasse
Tiere Bodenfläche des AKB Für Herden mit mehr als 100 Tieren:
(ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie
Hennen und – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 m pro Hähne pro 1000 Tiere 1000 Tiere;
– jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen, – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 m pro -hähne und pro 1000 Tiere 1000 Tiere;
Küken für die – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Eierproduktion
(ab 43. Lebens-
tag)
Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2
der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern;
Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m;
– nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2
der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern;
Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
1.3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
Ziffer 1.2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.