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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

II. Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

1 Aussenklimabereich (AKB)

1.1 Der AKB muss:

a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;

b. vollständig gedeckt sein;

c. ausreichend eingestreut sein;

d. so weit wie nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

1.2 Mindestmasse

Tiere Bodenfläche des AKB Für Herden mit mehr als 100 Tieren:

(ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie

Hennen und – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 m pro Hähne pro 1000 Tiere 1000 Tiere;

– jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen, – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 m pro -hähne und pro 1000 Tiere 1000 Tiere;

Küken für die – jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Eierproduktion

(ab 43. Lebens-

tag)

Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2

der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern;

Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m;

– nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.

Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2

der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern;

Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m.

1.3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach

Ziffer 1.2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:

a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder

b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.