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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

2.3 Liegebereich im Stall

Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen.

3 Kaninchen

3.1 Auslauf

Zibben und Jungtieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren.

3.2 Vereinfachte Dokumentation

Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.

4 Nutzgeflügel

4.1 Auslauf

Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 6 Ziffer II 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.

4.2 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Anhang 6 Ziffer IV

4.1:

a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.

b. Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein.

c. An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.

d. Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für Hennen und Hähne zur Weide eingeschränkt werden.

e. Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.

f. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchstaben a–e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Laufhof», «Alter», «Legebeginn», «Mauser»).