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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Einleitung
Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung
Erhöhung des Anreizes für Pachtlandarrondierungen durch höhere Entschädigungsansätze und Reduktion der minimalen Abtretungsdauer;
Gestützt auf die Entscheide des Parlaments (Art. 106 sowie Art. 107a LwG) werden neu die Erneuerung von Dauerkulturen zur Verbesserung der Produktion und Marktanpassung sowie gewerbliche Kleinbetriebe auch im Talgebiet mit Investitionskrediten unterstützt.
7 Verordnung Teilrevi- Die Bestimmungen berücksichtigen die geänderten243
über die sozia- sion Artikel im LwG und stellen eine Harmonisierung mit len Begleit- der Strukturverbesserungsverordnung sicher;
massnahmen
Damit bei knappen finanziellen Ressourcen die in der Land-
Schwankungen beim Gesuchseingang bei den wirtschaft
Kantonen besser ausgeglichen werden können,
(SBMV)
können die Bundesmittel im Fonds de roulement 914.11
kurzfristiger umverteilt werden.
8 Agrareinfuhr- Teilrevi- Die Kompetenz zur Festsetzung der Zollansätze für247
verordnung sion Zucker und Brotgetreide soll dem BLW erteilt wer-(AEV) den;
916.01
Zur Förderung des Futtergetreidebaus mittels Förderbeitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen soll kompensatorisch der Grenzschutz für Brotgetreide um 3 Franken je 100 kg reduziert werden.
9 Landwirtschaft- Teilrevi- Als wichtigstes Element der Verordnungsrevision255
liche Absatz- sion soll die Förderung von Exportinitiativen in der Verförderungsver- ordnung formalisiert und geregelt werden;
ordnung (LAfV)
Regionale Absatzförderungsprojekte als eigen-916.010
ständige Projektarten sollen nicht mehr kofinanziert werden. Teilprojekte von nationalen oder überregionalen Projekten können jedoch nach wie vor unterstützt werden;
Neu werden Massnahmen im Bereich der Verpakkungsgestaltung (Layout/Design) unterstützt, da diese zur Kommunikation zu rechnen sind und die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft auch am Verkaufspunkt (Point of Sales, POS) sicherstellen;
Die Anforderungen an das gemeinsame Erscheinungsbild (Schweiz.Natürlich) werden neu auch an überregionale Projekte und an nicht produktgebundene Vorhaben (Kommunikation für gemeinwirtschaftliche Leistungen) geknüpft.
10 Weinverord- Teilrevi- Aufhebung der Umstellungsmassnahmen (befristet269
nung sion auf Ende 2011);
916.14
Bestimmung i.S. Lohnkelterung (Kelterung zuhanden Dritter), um Täuschung zu verhindern;
Weinhandelskontrolle:
o Selbsteinkellerer, die nur 500 Liter zum Eigengebrauch keltern und keinen Handel betreiben, werden von der Weinhandelskontrolle befreit;