Vorlage
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 155Fedlex · Vorlage
Anhörung Direktzahlungsverordnung
V. Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Allgemeine Anforderungen an den Laufhof
1.1 Der Laufhof muss sich im Freien befinden.
1.2 Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 31. Oktober
mit einem Netz beschattet werden.
1.3 Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.
1.4 Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen
Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
1.5 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
Anhang 6 Ziffer V abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
2 Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
2.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein.
2.2 Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehal-
ten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen.
2.3 Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für
Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen.
2.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze nach den Ziffern 2.1–2.3 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.
2.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob
die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.