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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
b. Ungedeckter Flächenanteil
Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
7 Anforderungen an die Weide
7.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur
Verfügung stehende Grünfläche.
7.2 Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.
7.3 Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für
die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können.
7.4 Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens acht Aren
je Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
7.5 Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder ge-
tränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
7.6 Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten,
wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen. Für den Zugang zur Weide gelten die gleichen Anforderungen wie für die Öffnungen vom AKB ins Freie (Anhang 6 Ziffer II 1.2 und 1.3).