Vorlage
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Die Voraussetzungen für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen ändern nicht. Auch in Zukunft müssen unter anderem 50 % der auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte ausgeführt werden. Dadurch sollen allfällige Scheinbewirtschaftungen verhindert werden.
Die bisherige Altersgrenze wird unverändert weitergeführt. In dem Jahr, in dem der Bewirtschafter 65 Jahre alt wird, werden die Direktzahlungen noch ausgerichtet. In dem Jahr in welchem der Bewirtschafter den 66. Geburtstag feiert, entfällt die Beitragsberechtigung. Die Anwendung bei Personengesellschaften ist in Artikel 7 geregelt.
Die Ausnahmeregelungen für die AGs und GmbHs werden neu strukturiert, bleiben materiell aber gleich.
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
Die Ausbildungsanforderungen werden weitergeführt. Die einzige Änderung besteht darin, dass die Weiterbildung im Zeitpunkt der Gesucheinreichung abgeschlossen sein muss. Damit können Probleme mit der Rückzahlung bei Nichtabschluss oder Nichtbestehen der Weiterbildung vermieden werden.
Bei der Übernahme des Betriebs durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin muss dieser oder diese die Ausbildungsanforderung auch erfüllen. Die Ausbildungsanforderung muss ausnahmslos auch erfüllt werden, wenn der Betrieb im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze an den Ehepartner oder die Ehepartnerin übergeben wird. Dabei wird bei einer langjährigen Mitarbeit auf dem Betrieb diese Mitarbeit als landwirtschaftliche Praxis angerechnet.
Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen
Die Grenze von 0,25 Standardarbeitskräften (SAK) soll unverändert weitergeführt werden. Die einzelnen Faktoren sind in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung festgelegt. Sie entsprechen nach der erfolgten Anpassung (im Mittel ca. 15 % tiefere Faktoren) dem aktuellen Stand der arbeitswirtschaftlichen Daten von Agroscope und enthalten auch die Aufwendungen für die Betriebsführung und weitere Sonderarbeiten. Damit sind die Arbeiten der Bäuerin für den Betrieb berücksichtigt. Im Unterschied zur bisherigen Berechnung werden nicht nur die Flächen, für die Beiträge ausgerichtet werden, sondern alle Flächen (Artikel 32 Absatz 2) für das Mindestarbeitsaufkommen berücksichtigt.
Art. 6 Beitragsabstufung nach Fläche und Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK
Die Beitragsabstufung nach Fläche wird weitergeführt. Weil die bisherige Abstufung vor allem beim Flächenbeitrag gewirkt hat, soll die Abstufung auf den Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge beschränkt bleiben. Der Beginn der Abstufung wird allerdings von 40 auf 60 ha erhöht, um die Entwicklung der Betriebe zu berücksichtigen. Ausserdem werden mehr Stufen eingeführt, um eine feinere Abstufung zu erhalten.
Bei der Betriebsgemeinschaft werden die Grenzen für die Abstufung mit der Anzahl der Mitgliedbetriebe multipliziert. Bei einer Betriebsgemeinschaft mit zwei Mitgliedern werden die Basisbeiträge somit erst ab 120 ha abgestuft.
Bei der Begrenzung pro SAK ist eine Erhöhung der Begrenzung von bisher 70‘000 auf 80‘000 Franken pro SAK vorgesehen. Die Erhöhung um 10‘000 Franken (ca. +15 %) entspricht der Senkung der SAK-Faktoren aufgrund des technischen Fortschritts (ca. -15 %). Nicht einbezogen werden Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge. Aufgrund der Mitfinanzierung dieser Massnahmen durch den Kanton würde der Vollzug unverhältnismässig erschwert. Ebenso ist der Übergangsbeitrag ausgenommen, um die Abfederung des Übergangs nicht zu schmälern, sowie die Beiträge im Sömmerungsgebiet.