Vorlage

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage

Direktzahlungsverordnung Anhörung

Verfahren

Beim Verfahren werden Präzisierungen bei den Abläufen und Zuständigkeiten vorgenommen, ansonsten soll der Vollzug grundsätzlich wie bisher abgewickelt werden. Eine Neuerung ist, dass der Bewirtschafter nur eine Kontrollstelle melden kann, welche mit der kantonalen Vollzugsstelle einen schriftlichen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen hat. Eine wesentliche Änderung ist das zeitlich frühere Einreichen der Gesuche um Direktzahlungen (ohne Sömmerungsbeiträge) vom 15. Januar – 15. Februar, welches ab 2015 gilt. Die Direktzahlungen wurden bisher in zwei Raten pro Jahr ausbezahlt. Mit einer zusätzlichen Rate im Herbst sollen neu drei Zahlungen pro Jahr ausgerichtet werden. Damit kann der überwiesenen Motion von Nationalrat Erich von Siebenthal „Regelmässige Auszahlung von Direktzahlungen“ (11.3698) Rechnung getragen werden.

Schlussbestimmungen

Die dritte Hangneigungsstufe über 50 % Hangneigung und die Hangbeiträge im Talgebiet werden per 2017 eingeführt, weil auch die obligatorische Erfassung der Flächen und deren Nutzung mit einem geografischen Informationssystem erst 2017 in Kraft treten. Beiträge der Qualitätsstufe III für Inventare von nationaler Bedeutung sollen 2016 eingeführt werden. Für den Nachweis zur Erfüllung des ÖLN im 2014 gelten die Bestimmungen der DZV vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2013).

Finanzen

Mit den vorgeschlagenen Beitragsansätzen und den geschätzten Beteiligungen an den freiwilligen Programmen wird der Finanzbedarf 2014-2017 für die einzelnen Direktzahlungsarten in etwa im Rahmen gemäss der Botschaft des Bundesrates (S. 2300) liegen. Ein höherer Bedarf an Finanzmitteln dürfte für die Landschaftsqualitätsbeiträge notwendig sein. Der Faktor für die Berechnung des Übergangsbeitrags dürfte im Jahre 2014 voraussichtlich zwischen 0,65 und 0,7 liegen.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten

Art. 1 Gegenstand

Die DZV und die nachfolgenden Ausführungen gelten neu für alle Direktzahlungsarten. Integriert werden auch die Kontroll- und Kürzungsbestimmungen, wobei grösstenteils erst 2015. Dadurch kann ein standardisierter, einheitlicher Vollzug sichergestellt werden.

Art. 2 Direktzahlungsarten

Es wird nicht mehr nach allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen unterschieden, sondern nach deren Hauptzielsetzung.

2. Kapitel: Voraussetzungen

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen

Wie bisher sind die Direktzahlungen auf Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben begrenzt. Eine Ausnahme besteht für die Biodiversitätsbeiträge (vormals ökologischer Ausgleich) und neu für den Landschaftsqualitätsbeitrag, indem diese beiden Direktzahlungsarten auch an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, Kantone und Gemeinden ausbezahlt werden können. Damit lassen sich räumliche Lücken in Vernetzungs- oder Land-

schaftsqualitätsprojekten vermeiden.