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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Art. 7 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften

Eine Änderung bei der Altersgrenze ist für Personengesellschaften vorgesehen. Neu soll dieselbe Regelung gelten, wie für die Betriebsgemeinschaften, d.h. dass die Beiträge anteilsmässig je Person gekürzt werden, welche die Altersgrenze überschritten hat. Bei einer Direktzahlungssumme von 60‘000 Franken würden die Beiträge somit bei einer Gesellschaft mit drei Partnern um einen Drittel auf 40‘000 Franken gekürzt, wenn ein Partner die Altersgrenze erreicht hat. Die bisherige Regelung hat zu unerwünschten Umgehungen geführt, indem AHV-Bezüger einen jüngeren Mitbewirtschafter „angestellt“ haben, und somit weiterhin die vollen Direktzahlungen erhalten haben.

Betriebsgemeinschaften werden auch durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet. Somit wird für Betriebsgemeinschaften die bisherige Regelung weitergeführt.

Art. 8 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Ge-

meinschaftsweidebetrieben

Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben werden neben dem Sömmerungsbeitrag ab 2014 auch Beiträge für die biologische Qualität artenreicher Grün- und Streueflächen und für die Landschaftsqualität ausbezahlt, sofern sie die spezifischen Anforderungen erfüllen.

Absatz 3 schliesst wie bisher die Kantone von den Sömmerungsbeiträgen aus. Um die Administration möglichst einfach zu halten, gilt diese Regelung ebenfalls für die neuen Beiträge für die biologische Qualität artenreicher Grün- und Streueflächen und für die Landschaftsqualität im Sömmerungsgebiet.

2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis

Art. 9 Grundsatz

Die Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN und somit zum Erhalt von Direktzahlungen gelten für konventionell und neu für biologisch produzierende Betriebe grundsätzlich gleichermassen. Bisher war der ÖLN für biologisch produzierende Betriebe in einem spezifischen Artikel geregelt. Darauf wird nun verzichtet. Bei der Fruchtfolge und dem Bodenschutz sollen jedoch für Bio-Betriebe weiterhin vom BLW genehmigte Anforderungen der entsprechenden nationalen Fachorganisation gelten können (vgl. Art. 14 und 15). Die zusätzlichen Leistungen der biologischen Landwirtschaft, die über die Anforderungen des ÖLN hinausgehen, werden in der Bio-Verordnung geregelt und über die Biobeiträge gefördert.

Art. 10 Artgerechte Haltung der Nutztiere

Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.

Art. 11 Ausgeglichene Düngerbilanz

In den Absätzen 1 und 2 wurden sprachliche Änderungen vorgenommen, die keine materiellen Auswirkungen haben.

Die Pflicht für Bodenuntersuchungen war bisher im technischen Anhang aufgeführt. Um den Sinn der Bodenuntersuchungen, d.h. deren Einbezug in die Düngung als Grundsatz hervorzuheben, wurde diese Bestimmung zum normativen Teil in Artikel 11 Absatz 3 verschoben.

Art. 12 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen

Die bisherigen ökologischen Ausgleichsflächen werden neu als Biodiversitätsförderflächen (BFF) bezeichnet. Die übrigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.