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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Höchstbestandesverordnung Anhörung

g. 9 000 Masttruten (Aufzuchtperiode, bis 6. Wochen alt) ;

h. 4 500 Masttruten (Ausmast, über 6 Wochen alt) ;

i. 300 Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz).

2 Auf spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien beträgt der Höchstbestand 2 000 abgesetzte Ferkel (bis 35 kg).

Art. 3 Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes

1 Nutzt ein Betrieb den Höchstbestand für eine Kategorie aus, so kann er keine Tiere der anderen Kategorien mehr halten.

2 Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.

Art. 4 Nichtberücksichtigung von Jungtieren

Für die Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes werden nicht berücksichtigt:

a. die zur Remontierung des eigenen Bestandes bestimmten Remonten bis zu einem Drittel des Zuchtsauenbestandes, jedoch höchstens 80 Tiere;

b. abgesetzte Ferkel (bis 35 kg), die im eigenen Betrieb produziert werden.

Art. 5 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften

Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften gilt der höchstzulässige Gesamtbestand nach den Artikeln 2–4 einzeln für jeden beteiligten Betrieb.

3. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben

Art. 6

1 Für die Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, ergibt sich der zulässige Höchstbestand aus den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach Anhang 1 Ziffer 2.1 Absätze 4 und 5 der Direktzahlungsverordnung vom ....2. Der Nachweis mittels Bodenanalysen, dass die Böden des Betriebs unterversorgt sind, kann für die Festlegung des zulässigen Höchstbestandes nicht berücksichtigt werden.

2 Liegt der Höchstbestand nach Absatz 1 über dem höchstzulässigen Gesamtbestand nach den Artikeln 2–4 und werden die Bestände nach den Artikel 2–4 effektiv überschritten, so muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin des Betriebs mit

2 SR 910.13