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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Höchstbestandesverordnung
a. die Tierschutzvorschriften erfüllt sind;
b. nach der Bewilligungserteilung die Gewässerschutzvorschriften erfüllt sind.
2 Eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 oder 9 wird in jedem Fall höchstens für 200 Prozent des höchstzulässigen Gesamtbestandes nach den Artikeln 2–4 erteilt.
Art. 11 Verfahren
1 Das Gesuche um eine Ausnahmebewilligung ist mit dem dafür vorgesehenen Formular, begleitet von allen für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, dem BLW einzureichen.
2 Die Ausnahmebewilligung wird, – unter dem Vorbehalt der Gültigkeitsdauer des Abnahmevertrags nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, – für höchstens fünf Jahre erteilt. Spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Ausnahmebewilligung ist das neue Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen beim BLW einzureichen; im Unterlassungsfall besteht kein Anspruch auf eine Behandlung des Gesuchs vor Ablauf der Ausnahmebewilligung.
3 Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb eines Monats nach ihrer Kenntnisnahme durch den Inhaber oder die Inhaberin der Ausnahmebewilligung gemeldet werden. Das BLW kann bei Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen die Ausnahmebewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen.
4 Ein Entzug der Ausnahmebewilligug ewilligung ist jederzeit möglich, wenn Tier- oder Gewässerschutzvorschriften missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetzten Frist behoben werden.
5. Abschnitt: Wiederaufstockung von abgebauten oder stillgelegten Betrieben
Art. 12
1 Betriebe, die im Jahr 1994 Beiträge nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 19933 erhalten haben, dürfen, ohne Bewilligung des BLW, während 20 Jahren nach dem Abbau oder der Stilllegung, den Tierbestand nicht wieder aufstocken und die Produktion nicht wieder aufnehmen.
2 Das BLW kann eine Bewilligung zur Wiederaufstockung des Tierbestandes oder zur Wiederaufnahme der Produktion erteilen, sobald der bei der Stilllegung ausgerichtete Beitrag für die Baukonstruktion anteilsmässig zurückerstattet ist. Dabei werden pro Jahr, das seit der Auszahlung des Beitrages vergangen ist, 5 Prozent erlassen.
3 [AS 1993 865 1598 Anhang 2 Ziff. 5, 1994 784. AS 1995 217 Ziff. I 2]