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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Höchstbestandesverordnung Anhörung

c. die Nebenprodukte bisher nicht von andern bestehenden Betrieben übernommen werden oder diese nicht bereit sind, die Nebenprodukte weiterhin zu übernehmen;

d. die Abnahme der Nebenprodukte zwischen dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin und dem Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, in einem schriftlichen Vertrag vereinbart ist. Der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte und der Menge pro Jahr beinhalten;

e. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tierkategorien hält, für die diese Verordnung gilt, ausgenommen sind Tiere, die einzig für den persönlichen Gebrauch oder zu Hobbyzwecken gehalten werden.

3 Das BLW erteilt die Ausnahmebewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte.

Art. 8 Liste der Nebenprodukte

1 Die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.

2 Das BLW kann den Anhang ändern. Es nimmt Nebenprodukte in den Anhang auf, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie werden nicht speziell für die Fütterung von Schweinen hergestellt.

b. Sie sind stark wasserhaltig und verderben ohne Konservierungszusatz innerhalb von höchstens 30 Tagen.

c. Ihr Einsatz in der Schweinefütterung ist sinnvoll und hat keine negativen Auswirkungen auf die Fleischqualität oder das Tierwohl.

d. Sie fallen regelmässig an, damit die Verfütterung über das gesamte Jahr gewährleistet ist.

e. Ihr Einsatz in der Schweinefütterung ist sinnvoller als der Einsatz in einem herkömmlichen, trockenen Futtermittel.

Art. 9 Ausnahmebewilligungen für die Versuchs- und Forschungstätigkeit

Das BLW erteilt für die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, das Aviforum in Zollikofen sowie die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, soweit die Überschreitung des Höchstbestandes zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist.

Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen

1 Eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 7 oder 9 wird nur erteilt, wenn die zuständige kantonale Behörde bestätigt, dass auf dem Betrieb des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin: