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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Höchstbestandesverordnung Anhörung
6. Abschnitt: Abgaben
Art. 13 Abgabenerhebung
1 Das BLW erhebt eine Abgabe, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs mehr Tiere hält als:
a. dies dem höchstzulässigen Gesamtbestand nach den Artikeln 2–4 entspricht;
b. dies dem nach Artikel 6 festgelegten Höchstbestand entspricht;
c. mit einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 oder 9 festgelegt wurde;
d. nach einem Abbau der Tierbestände aufgrund einer Stilllegungsaktion vom BLW verfügt wurde.
2 Die Abgabe richtet sich nach dem Tierbestand am Tag der Feststellung der Abweichung vom zulässigen Höchstbestand nach Absatz 1 durch das BLW.
3 Das BLW kann die zuständigen kantonalen Behörden mit der Kontrolle der Tierbestände beauftragen.
Art. 14 Höhe der Abgabe
1 Die jährlich zu entrichtenden Abgaben betragen je zuviel gehaltenes Tier für:
Fr.
a. Zuchtsauen, über 6 Monate alt, säugend oder nicht säugend 450.—
b. Abgesetzte Ferkel (bis 35 kg) 75.—
c. Remonten und Mastschweine beiderlei Geschlechts (über 35 kg) 75.—
d. Legehennen (über 18 Wochen alt) 12.—
e. Mastpoulets 3.40
f. Masttruten (Aufzuchtperiode, bis 6. Wochen alt) 5.—
g. Masttruten (Ausmast, über 6 Wochen alt) 15.—
h. Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz) 200.—
2 Bei der Haltung von Tieren verschiedener Kategorien, wird für die Berechnung der Abgabe auf die für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin günstigste Lösung abgestellt.
7. Abschnitt: Bewilligung von Neu- und Umbauten
Art. 15
Die zuständigen kantonalen Behörden bewilligen Neu- und Umbauten maximal für den höchstzulässigen Gesamtbestand nach den Artikeln 2–4, es sei denn, das BLW habe vorgängig einen höheren Bestand aufgrund von Artikel 6, 7 oder 9 zugesichert.