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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Höchstbestandesverordnung

dem dafür vorgesehenen Formular beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Festlegung des für den Betrieb geltenden Höchstbestandes einreichen.

3 Das BLW überprüft die Angaben und leitet das Gesuch an die zuständige kantonale Behörde zur Stellungnahme weiter.

4 Es legt den für den Betrieb geltenden Höchstbestand und die vorhandene Nutzfläche in einer Bewilligung fest.

5 Der festgelegte Höchstbestand gilt in der Regel für 15 Jahre. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist ist das neue Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen beim BLW einzureichen; im Unterlassungsfall besteht kein Anspruch auf eine Behandlung vor Ablauf der Bewilligung.

6 Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb eines Monats nach ihrer Kenntnisnahme durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin gemeldet werden. Das BLW kann bei Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen.

7 Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften für den ökologischen Leistungsnachweis, den Tier- oder den Gewässerschutz missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetzten Frist behoben werden.

4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen

Art. 7 Ausnahmebewilligungen für die Verwertung von Nebenprodukten

von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben

1 Das BLW erteilt Betrieben mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres:

a. mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;

b. mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen; oder

c. Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung und solche, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, verfüttern und diese mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine decken.

2 Die Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn:

a. der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte anfallen, auf dem vom BLW erstellten Formular schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist;

b. der Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 75 km liegt;