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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Höchstbestandesverordnung (HBV)
12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die Änderungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen für den Bund.
12.4.2 Kantone
Die Änderungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen für die Kantone. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Nebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, müssen die Kantone schon heute das öffentliche Interesse an der Verwertung der zu Handen des BLW bestätigen. Neu müssen sie das öffentliche Interesse auch für die Verwertung von Nebenprodukte bestätigen, die aus der Milchverwertung stammen.
12.4.3 Volkswirtschaft
Die Höchstbestände bleiben, ausser der Erhöhung bei den Mastpoulets, unverändert. Dadurch müssen keine bestehenden Bestände abgebaut werden. Die Änderungen haben daher keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen.
12.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht, da die Regelungen der Höchstbestandesverordnung nur für die Betriebe im Inland gelten
12.6 Inkrafttreten
Die revidierte Höchstbestandesverordnung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
12.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1 LwG