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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Höchstbestandesverordnung (HBV) Anhörung

6. Abschnitt: Abgaben

Art. 13 Abgabenerhebung

Die Tierbestände, die ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin auf dem Betrieb halten darf, ergeben sich aus den Bestimmungen von Artikel 2-4, Artikel 6, Artikel 7 sowie Artikel 9. Hält ein Bewirtschafter mehr Tiere als er nach diesen Artikeln dürfte, erhebt das BLW eine Abgabe. Die Abgabe richtet sich nach dem Tierbestand am Tag der Kontrolle durch das BLW. Für die Bestimmung des Tierbestandes kann das BLW alle zur Verfügung stehenden Quellen nutzen, die Auskunft über den Tierbestand eines Betriebes an einem bestimmten Tag geben. Die Kontrolle muss nicht zwingend vor Ort auf dem Betrieb stattfinden, sondern kann beispielsweise auch über die Tierverkehrsdatenbank (TVD) oder die Tiererhebungsformulare erfolgen. Es muss sich aber immer um den Tierbestand an einem bestimmten Tag handeln. Durchschnittsbestände können wie bisher nicht für die Berechnung der Abgabe herangezogen werden.

Art. 14 Höhe der Abgabe

Für die Bezeichnung der Tierkategorien in Absatz 1 werden die geänderten Bezeichnungen von Artikel 2 Absatz 2 übernommen. Für die Kategorien „abgesetzten Ferkel (bis 35 kg)“ und „Remonten und Mastschweine beiderlei Geschlechts (über 35 kg)“ soll es nur noch eine gemeinsame Abgabe in der Höhe von 75 Fr. pro zuviel gehaltenes Tier geben. In Mastbetrieben, die beide Kategorien halten,

muss somit für die Berechnung der Abgabe nicht mehr festgestellt werden, wie viele Tiere von welcher Kategorie vorhanden sind, da der gleiche Ansatz verwendet werden kann und sich somit nicht auf die Höhe der Abgabe auswirkt. Für Betriebe mit Schweinezucht und -mast müssen bei der Berechnung der Abgabe weiter beide Kategorien erhoben werden, da gestützt auf Artikel 3 die „abgesetzten Ferkel (bis 35 kg)“ aus eigener Produktion für die Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Höhe der neuen Abgabe je zuviel gehaltenes Tier wurde so berechnet, dass 1 % Überschreitung des Höchstbestandes bei der Kategorie „abgesetzten Ferkel (bis 35 kg)“ und der Kategorie „Remonten und Mastschweine beiderlei Geschlechts (über 35 kg)“ gleich viel kostet, wie die Überschreitung um 1 % bei der Kategorie „Zuchtsauen, über 6 Monate alt, säugend oder nicht säugend“.

Für die Kategorie „Mastpoulets“ gibt es, anstatt wie bisher vier, nur noch eine Abgabe von Fr. 3.40 je zuviel gehaltenes Tier, da in Artikel 2 Absatz 2 auch nur noch eine Kategorie „Mastpoulets“ aufgeführt ist. Es wird der tiefste der bisherigen Ansätze je zuviel gehaltenes Mastpoulet übernommen.

Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so wird gemäss Absatz 3 bei der Berechnung der Abgabe für die Überschreitung des Höchstbestandes auf die für ihn günstigste Variante abgestützt. Diese Praxis wurde sowohl vom Bundesverwaltungs- als auch vom Bundesgericht gestützt und soll deshalb in die Verordnung übernommen werden. Die Kategorien, bei denen eine Überschreitung des Höchstbestandes um 1 % am teuersten ist, werden zuerst angerechnet, bis die 100 % des höchstzulässigen Gesamtbestandes nach den Artikeln 2-4 (oder der nach Artikel 6, 7 oder 9) erreicht sind. Die Abgabe für die Überschreitung wird anschliessend mit den Kategorien berechnet, bei denen 1 % Überschreitung am wenigsten kostet.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Die Zuständigkeiten der Kantone sind in den Bestimmungen der einzelnen Artikel genannt. Wo nicht die Kantone zuständig sind, vollzieht das BLW die Verordnung.