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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Milchpreisstützungsverordnung (MSV) Anhörung
a. extra hart;
b. hart;
c. halbhart;.
d. weich, sofern der Käse vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt.
Art. 4 Abs. 1
1 Zulagen werden für die Periode vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ausgerichtet.
Art. 5 Verwirkung des Anspruchs
Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn nicht bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres ein Gesuch eingereicht wird. Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Artikel 10 Absatz 2 müssen das Gesuch bis zum 15. Februar des Folgejahres einreichen.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Art. 14 Abs. 3
3 Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova