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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Artikel 4 Häufigkeit und Fristen zur Datenübermittlung

Dieser Artikel regelt die Übermittlungsintervalle für die verschiedenen Daten. Bezüglich der Betriebsdaten ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Regelung. Die Strukturdaten sind ab Beginn ihrer Erfassung im Kantonssystem wöchentlich an AGIS zu übermitteln. Somit nimmt ihr Umfang mit jeder Lieferung zu. Der volle Datenbestand soll bis zum 31. Mai des Beitragsjahres erreicht sein. Für das Jahr 2014 gilt noch die aktuell gültige Praxis mit Liefertermin bis Ende September 2014. Mit der Vorverschiebung der Beschaffungsperiode im 2015 gilt Buchstabe b ab 2015 (siehe Übergangsbestimmung). Falls die Flächendaten georeferenziert erfasst werden, erfolgt deren Lieferung bis Ende Juli. Der Liefertermin für Anmeldedaten zu Produktionssystem-, Qualitäts- und Ressourceneffizienzbeiträgen sowie für den ÖLN ist weiterhin auf Ende September festgelegt. Mit Vorverschiebung der Beschaffungsperiode sollen die Beitragsdaten neu auf Ende Dezember des Beitragsjahres in definitiver Form übermittelt werden. Aus Konsistenzgründen müssen zu diesem Zeitpunkt nochmals die Strukturdaten mitgeliefert werden. Neu müssen entgegen der bisherigen Praxis in den Strukturdaten die Details zu Tieren der Rindergattung wieder mitgeliefert werden. Für die Datenlieferungen gegenüber dem Bund (AGIS) ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton zuständig. Ausnahmen ergeben sich aufgrund von Artikel 97 der Direktzahlungsverordnung.

Artikel 5 Weitergabe der Daten oder Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe d (LwG) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Datennutzung zusätzlichen Bundestellen zu erlauben, die nicht explizit in diesem Gesetzesartikel genannt sind. In Ergänzung zu den bereits in Artikel 165 c genannten Bundesstellen (BVET, BAG, BAFU) sollen die aufgeführten Stellen die Betriebs- und Strukturdaten und sofern nötig auch die Beitragsdaten durch eine gezielte Weitergabe weiterhin erhalten oder durch eine Verknüpfung ihrer Systeme z.B. über Webservices auf diese zugreifen können. Dadurch sollen separate Datenbeschaffungen durch diese Stellen vermieden und optimale Synergien in der Datennutzung geschaffen werden. Die Datennutzung durch den Betreiber der Tierverkehrsdatenbank und die Administrationsstelle Milch ist bereits auf der Basis von Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe f mittels Artikel 180 LwG geregelt.

3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten

Artikel 6 Daten

Der Artikel umschreibt den Inhalt des Informationssystems für das Kontrollwesen (Acontrol). Es umfasst als Grundinformationen die Betriebs- und Strukturdaten sowie Anmeldedaten nach Buchstaben a bis c zur Identifikation und gezielten Auswahl der Betriebe für Kontrollen.

Bei den Buchstaben d bis f handelt es sich um fachspezifische Daten. Details dazu finden sich in Anhang 2.

Artikel 7 Beschaffung der Daten

Die Grunddaten für Kontrollen stammen aus Acontrol selber. Die Kontrollergebnisse basieren auf den durchgeführten Kontrollen. Die Kantone sind verpflichtet, die Kontrolldaten (Grunddaten und Ergebnisse) zu beschaffen. Sie können diese Aufgabe geeigneten Organisationen übertragen.

Artikel 8 Häufigkeiten und Fristen zur Datenerfassung

Die Integration der beschafften Daten in Acontrol ist ebenfalls dem Kanton übertragen. Für diesen Vorgang stehen grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung:

a. Die Daten werden direkt via Internet in der Applikation Acontrol eingegeben. Dies soll innert maximal 7 Tagen nach erfolgter Kontrolle geschehen.

b. Die Kontrolldaten werden in einem kantonalen System gespeichert. Berechtigte kantonale Mitarbeitende integrieren die Daten aus den Kantonssystemen mindestens wöchentlich in Acontrol.