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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Entwurf vom 8. April 2013

15 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

15.1 Ausgangslage

Nach Artikel 17 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG) dürfen Organe des Bundes nur Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein Abrufverfahren nur dann zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. Die heutige Regelung mit Abstützung der Landwirtschaftlichen Datenverordnung auf die Artikel 177 Absatz 1, 181 Absatz 1bis und 185 Absätze 2 und 3 LwG entspricht dieser Anforderung nur in ungenügender Weise. Daher wurden bisher auf Verordnungsstufe festgehaltene Regelungen, neu auf Gesetzesstufe gehoben und in den Artikeln 165 c bis f LwG neu ein Kapitel über Informationssysteme geschaffen. Die neue Verordnung stützt sich auf diese Gesetzesartikel sowie auf weitere Bundesgesetze wie das Bundesstatistik- oder das Tierseuchengesetz ab. Somit werden inhaltlich mit den Gesetzesartikeln vergleichbare Verordnungsartikel obsolet oder müssen umformuliert werden.

Ein wesentliches Element der AP 14/17 ist die Umgestaltung des Beitragswesens. Der aktuell gültige Anhang 2 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung ist aus heutiger Sicht übermässig auf Detailangaben zu den Beitragsdaten ausgerichtet. Aufgrund der allgemeinen technischen Weiterentwicklung ergeben sich Möglichkeiten zur Nutzung neuer Instrumente in der Datenadministration. Die stark geänderte Struktur der Verordnung macht eine Totalrevision der Landwirtschaftlichen Datenverordnung notwendig und gleichzeitig drängt sich auch eine entsprechende Änderung des Titels der Verordnung auf.

15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Entgegen dem bisherigen, prozessorientierten Aufbau der Verordnung folgt die neue Struktur dem Gesetzesaufbau. Einleitend werden die einzelnen Informationssysteme und die damit verbundenen Bestimmungen in eigenen Abschnitten geregelt, gefolgt von gemeinsamen, auf alle Informationssysteme anzuwendenden Bestimmungen. In den Schlussbestimmungen folgen die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts sowie das Inkrafttreten der neuen Verordnung.

Der Titel der Verordnung folgt neu dem systemorientierten Ansatz der Datenschutzgesetzgebung. Das DSG stellt Anforderungen an die Rechtsgrundlagen für den Betrieb eines Informationssystems, in welchem Daten (z.T. automatisiert) bearbeitet werden. Dabei umfasst der von der Datenschutzgesetzgebung verlangte normative Inhalt viele verschiedene Aspekte, wie u.a. die Zweckbestimmung des Systems, ein Katalog der im System bearbeiteten Daten, Verbindungen zwischen verschiedenen Systemen, Modalitäten der Bekanntgabe der Daten, Fristen für die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten. Es rechtfertigt sich deshalb, dass im Titel der Verordnung die globale Regelung der landwirtschaftlichen Informationssysteme zum Ausdruck kommt, und auf eine Nennung lediglich einzelner Schritte im Prozess der Datenbearbeitung verzichtet wird.

Die Pflichten und Rechte der Datenlieferanten bleiben im Vergleich zu den aktuell gültigen Bestimmungen grösstenteils identisch weiterbestehen. Neue Regelungen ergeben sich für die Informationssysteme Acontrol, GIS und MAPIS. Weiter sind einige Bestimmungen nicht mehr enthalten, da diese in den Fachverordnungen geregelt sind (z.B. Milchpreisstützungsverordnung oder Verordnung zur Tierverkehrsdatenbank).

Als wesentlichste Änderung ist die Reduktion der Detailbestimmungen bezüglich Datennutzung / Datenbezug sowie der detaillierten Anhänge zu erwähnen. Diese sind darauf zurückzuführen, dass neu eine detaillierte Regelung der Weitergabe der Daten bzw. der Berechtigung, die Daten online abrufbar zu machen bzw. online zu bearbeiten auf Gesetzesstufe besteht. Aus diesem Grund kann auf die