Vorlage
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 314Fedlex · Vorlage
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung
bisherigen sehr detaillierten Anhänge, welche die unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen auf die Daten regelten, verzichtet werden. Die neuen Anhänge beschränken sich auf eine globale Beschreibung der Dateninhalte des jeweiligen Informationssystems.
15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1
Der Artikel beschreibt die Zielsetzung der Verordnung, nämlich die Bearbeitung von Daten in den verschiedenen Informationssystemen. Unter Bearbeitung im Sinne der Datenschutzgesetzgebung sind alle Aktivitäten im Umgang mit Daten zu verstehen wie z.B. die Beschaffung, die Kontrolle, die Mutation oder der massenhafte Datentransfer.
In dieser Verordnung bedeuten:
- Erhebung: Einholen der Informationen bei der Informationsquelle, z.B. beim Bewirtschafter oder
der Bewirtschafterin
- Erfassung: Aufnahme der beschafften Information in elektronischer Form auf einen Datenträger
oder in einem Informationssystem
- Beschaffung: Erhebung und Erfassung der Daten
- Übermittlung: Bereitstellung von Daten in definierter Form zugunsten des Datenempfängers. Dabei
werden die Daten nicht direkt ins System des Datenempfängers transferiert, sondern auf einem Medium zwischengespeichert.
2. Abschnitt: Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
Artikel 2 Daten
Der Artikel umschreibt den Inhalt des Agrarpolitischen Informationssystems (AGIS). Es umfasst die einzelbetrieblichen Betriebs- und Strukturdaten sowie die Daten im Kontext der Direktzahlungen.
Unter Betriebsdaten sind Angaben zum Bewirtschafter als auch die statischen Informationen zum Betrieb selber zu verstehen. Ebenso sind die GADES-Zugangsdaten (Betrieb und Kontrolleur), um z.B. gezielt Betriebe bestimmten Kontrollpersonen zu Kontrollzwecken zuzuordnen enthalten (Anhang 1, Ziffer 1, Buchstabe c)
Strukturdaten sind Angaben wie Flächen, Tiere oder Arbeitskräfte. Sie werden jährlich erhoben und haben im Gegensatz zu den Betriebsdaten einen dynamischeren Charakter.
AGIS führt zudem Angaben zur Anmeldung für die Direktzahlungsarten, Basiswerte und Zwischenresultate zur Berechnung der Direktzahlungen sowie den Beitrag pro Massnahme und das Gesamttotal der Direktzahlungen pro Betrieb. Weitere Details sind in Anhang 1 aufgeführt.
Artikel 3 Beschaffung der Daten
Dieser Artikel regelt die Pflichten der Kantone bezüglich Datenbeschaffung. Diese können ihren Beschaffungsauftrag an Dritte wie z.B. an Gemeinden mit ihren Gemeindebeauftragten delegieren. Aufgrund rechtlicher Vorgaben kann die Beschaffung auch direkt durch andere Stellen erfolgen. Ein Beispiel sind die Daten betreffend gehaltenem Rindvieh, welche sich aus den Bewegungsmeldungen auf der Tierverkehrsdatenbank berechnen lassen.
Absatz 3 regelt die Periodizität der Beschaffung. Buchstabe a verpflichtet die Kantone dazu, die Betriebsdaten (Registerdaten = Personen- und die Basisdaten zum Betrieb) laufend zu beschaffen. Hierzu können Meldungen der Bewirtschafter, Informationen aufgrund von Kontrollen, periodischen Überprüfungen etc. dienen. Ziel ist es, die Betriebsdaten in den nachgelagerten Systemen des Bundes, wie AGIS oder der Tierverkehrsdatenbank, aktuell zu halten.