Vorlage
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 316Fedlex · Vorlage
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung
Diese Frequenz unterscheidet sich von der aktuellen Regelung mit einer einmaligen Integration (Hochladen in Acontrol) bis Ende Januar (dem Beitragsjahr folgend).
Nach den Weisungen zum System Acontrol sind bei Kontrollen mit schweren und wesentlichen Mängeln Meldefristen innert 5 Arbeitstagen vorgesehen.
Artikel 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Um Synergien in der Datennutzung zu schaffen, können die Daten nach Artikel 6 Buchstabe a bis c aus AGIS bezogen werden.
4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem
Artikel 10 Daten
Im geographischen Informationssystem des BLW werden verschiedene Daten geführt. Bei den Daten nach Buchstaben a bis c handelt es sich um Dateninhalte, welche mit sogenannten minimalen Geodatenmodellennach Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (SR 510.62) bzw. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (SR 510.620) in ihrer Struktur vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beschrieben bzw. definiert werden.
Bei Buchstabe d handelt es sich um weitere GIS-Daten, welche das BLW bereit stellt. Detailliertere Angaben zu den Dateninhalten finden sich in Anhang 3.
Artikel 11 Beschaffung der Daten
Das BLW stellt den Kantonen die Daten zu den landwirtschaftlichen Zonengrenzen sowie den Hanglagen nach Artikel 10 Buchstabe a zur Verfügung. Diese Daten sind für die Berechnung der Direktzahlungen relevant.
Die Daten nach Artikel 10 Buchstaben c und d werden vom BLW beschafft und aktualisiert.
Die Kantone sind ihrerseits für die Beschaffung der Daten nach Artikel 10 Buchstabe b verantwortlich. Die Beschaffung und Erfassung dieser Daten kann an die Bewirtschaftenden oder z.B. an Gemeindebeauftragte delegiert werden.
Artikel 12 Häufigkeiten und Fristen zur Datenerfassung oder -übermittlung
Das BLW stellt den Kantonen einen Geo-Agrardatenerfassungsservice (GADES) für die Datenerfassung zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine Internetapplikation, welche die räumliche Erfassung der bewirtschafteten Flächen eines Betriebes direkt am Bildschirm durch die beauftragte Person (z.B. den Bewirtschafter) erlaubt. Für die Erledigung der unterschiedlichen Aktivitäten von der Erfassung über die Kontrolle bis zur Visierung der erfassten Daten stehen definierte Zeitfenster gemäss implementierten Prozess zur Verfügung.
Kantone, die nicht mit GADES arbeiten wollen, benutzen ihre eigenen GIS-Systeme und übermitteln die finalen Daten nach Artikel 10 Buchstabe b bis zum 31. Juli des Beitragsjahres. Die Übermittlung der administrativen Daten zwecks Kontrollzuweisung entfällt in diesem Fall. Das BLW integriert die übermittelten Daten in den GADES/das GIS des BLW.
Artikel 13 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
GADES funktioniert über die Zuordnung von Bewirtschaftungseinheiten (bewirtschaftete Flächen) zu Betrieben. AGIS kann die Verbindung vom Betrieb zur Person herstellen. Durch die temporäre Nutzung von AGIS -Daten können sich die berechtigten Personen in GADES auf die ihnen zugeteilten Flächen einloggen.
Dank der Verknüpfung mit der AGIS-Datenbank können durch den Verzicht auf eine GADES-
spezifische Benutzer- und Zugriffsverwaltung Synergieeffekte erzielt werden.